OGH 8Ob378/97i

OGH8Ob378/97i16.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karin G***** Ges.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Hans G.Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwältin in Wien, als Masseverwalterin in den Konkursen über das Vermögen der 1.) Herbert L***** OHG, ***** 2.) Gerhard L*****, 3.) Helga L*****, wegen S 100.000,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23.September 1997, GZ 1 R 265/97k-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ob dem Dritten, mit dem das Geschäft geschlossen wurde, die Verbotswidrigkeit der Handlung bekannt sein mußte, ist eine Rechtsfrage (SZ 56/36; SZ 61/21), deren Beantwortung stets von den Umständen des Einzelfalles abhängt (8 Ob 11/90). Die Revisionswerberin vermag eine diesbezügliche offenkundige Fehlbeurteilung im angefochtenen Urteil nicht aufzuzeigen: Ob Unkenntnis im Sinne des § 8 Abs 3 AO vorwerfbar ist, ist nach dem objektiven Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen (8 Ob 11/90). Dieser ist aber grundsätzlich zur Einholung von Informationen über ein allfälliges Ausgleichs- oder Konkursverfahren verpflichtet (vgl ecolex 1996, 911), zumal wenn - wie hier - geforderte Geschäftsunterlagen nicht beigebracht werden (S 5 des Ersturteils). Die Unternehmensveräußerung und die damit untrennbar verbundene Hingabe einer Anzahlung zählt, wie für jedermann leicht erkennbar ist, nicht zu den nach § 8 Abs 2 AO erlaubten Geschäften des gewöhnlichen Unternehmensbetriebs. Die aus der geplanten Veräußerung resultierenden Forderungen sind keine solchen im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2, Abs 2 KO, weil darunter nur Forderungen zu verstehen sind, die geeignet sind, die wirtschaftliche Existenz des Ausgleichsschuldners zu erhalten, und somit der Fortführung des Unternehmens durch den Ausgleichsschuldner, nicht jedoch durch einen Unternehmenserwerber dienen (SZ 53/62). Es liegt auch nicht der Anspruchsgrund der grundlosen Massebereicherung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 6 KO vor, weil im Verfahren weder behauptet wurde, noch sonst hervorgekommen ist, der von der Klägerin den damaligen Ausgleichsschuldnern gezahlte Betrag sei der Masse zugutegekommen (vgl SZ 59/114).

Stichworte