OGH 3Ob104/98k

OGH3Ob104/98k15.4.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa S*****, vertreten durch Dr.Gerald Stenitzer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Eduard S*****, vertreten durch Dr.Karl Krawagna und Dr.Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Streitwert S 61.360), infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5.Februar 1998, GZ 6 R 233/97z-80, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14.August 1997, GZ 21 Cg 99/93p-74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung

Die Klägerin stellte das Klagebegehren, der Anspruch des Beklagten aus dem Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17.11.1982, 8 Cg 754/85, von S 61.380 sA, im Zuge dessen Hereinbringung dasselbe Gericht am 30.12.1992 die Exekution E 3.608/92 bewilligt hat, sei erloschen; die bewilligte Exekution gegen die Klägerin sei unzulässig.

Das Erstgericht wies diese Klage ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.

Dagegen erhob die Klägerin "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, diese zuzulassen und das Urteil des Berufungsgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zwecks Ergänzung des Verfahrens an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen oder das Berufungsurteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage (vgl 1 Ob 96/98v; 4 Ob 73/98h):

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO idF WGN 1997 ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 52.000 S, nicht aber insgesamt 260.000 S übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt hat. Unter Bedachtnahme auf § 58 Abs 1 JN überstieg der Entscheidungsgegenstand, also der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den maßgeblichen Betrag von 260.000 S nicht. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings die Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Ein solcher Antrag, verbunden mit einer ordentlichen Revision, ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO idF WGN 1997 beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungserkenntnisses einzubringen.

Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelwerberin das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie die Revision - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - für zulässig erachte. Der Revision fehlt allerdings ein ausdrücklicher Antrag an das Berufungsgericht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997.

Im Hinblick auf diese Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, zumal ein Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 gemäß § 507b Abs 2 ZPO idF WGN 1997 dem Berufungsgericht vorzulegen ist. Sollte das Erstgericht der Meinung sein, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben, weil es dem Rechtsmittelschriftsatz an einem Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO mangelte. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines Rechtsmittelantrags. Sollte die Rechtsmittelwerberin die Verbesserung ihres Schriftsatzes verweigern, dann wäre die Revision jedenfalls unzulässig (§ 502 Abs 4 ZPO).

Aus diesen Überlegungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Stichworte