Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Über die anzuwendenden Grundsätze, den Maßstab der Sorgfaltspflicht und die Haftung eines Masseverwalters (§ 81 KO) besteht eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MGA KO8 E 12ff, 20ff zu § 81). Der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Einzelfall - hier: Geltendmachung der Haftung des Masseverwalters durch die Hypothekargläubigerin und Ersteherin der Liegenschaft des Gemeinschuldners, nachdem der Masseverwalter zufolge Vermögenslosigkeit der Konkursmasse, die letztlich sogar zur Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 Abs 2 KO führte, nicht in der Lage war, Maßnahmen zum Wiederaufbau bzw zur Sicherung des Wiederaufbaues des bei einem Brand teilweise zerstörten, feuerversicherten Hauses des Gemeinschuldners zu ergreifen - die das Berufungsgericht richtig und ohne Rechtsirrtum vorgenommen und zutreffend begründet hat, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Wie der Masseverwalter ohne wirtschaftliche Mittel der Konkursmasse und bei Weigerung der Klägerin, den Wiederaufbau zu finanzieren, "ernstliche Bauabsichten" entfalten hätte sollen (Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit, 149f; MGA VersVG4 E 11 zu § 97), läßt auch die Revisionswerberin offen. Im übrigen wurde die Klägerin nach den bindenden Feststellungen als hypothekarisch sichergestellte Absonderungsgläubigerin ohnehin voll befriedigt. Ihr Recht auf vorzugsweise Befriedigung wurde gewahrt (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Involvenzgesetzen, 2. Lfg, Rz 19 zu § 81 KO). Der von ihr geltend gemachte Schaden resultiert daher offenbar nicht aus ihrer Stellung als Absonderungsgläubigerin, sondern wird von ihr (so auch das Prozeßvorbringen) aus dem "Minderwert" der ersteigerten Liegenschaft (infolge Unterbleibens weiterer Leistungen der Feuerversicherung mangels Weideraufbaues) abgeleitet. Die Klägerin macht damit den Schaden als Ersteherin geltend. Als solche kann sie aber nicht als Beteiligte im Sinne des § 81 Abs 3 KO qualifiziert (Hierzenberger/Riel aaO Rz 24 zu § 81 KO; JBl 1987, 53; AnwBl 1990, 653 = NZ 1992, 64; zuletzt 10 Ob 70/98m) und damit auch keine Haftung des Beklagten (als vormaligem Masseverwalter) nach dieser Gesetzesstelle (iVm § 1299 ABGB, § 81 Abs 1 KO) abgeleitet werden. Der Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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