OGH 4Ob81/98k

OGH4Ob81/98k31.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Werner Mosing, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wider die beklagte Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.Jänner 1998, GZ 6 R 192/97w-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Nachahmen eines fremden Produktes, das keinen Sonderschutz genießt, ist an sich nicht wettbewerbswidrig; ein Verstoß gegen § 1 UWG ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt (ÖBl 1989, 39 - Klimt-Wandleuchte mwN; ÖBl 1992, 19 - Verpackungs-Etiketten; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel; MR 1997, 222 - Schokobananen uva). Als solche besonderen Umstände hat die Rechtsprechung etwa Fälle unmittelbarer Leistungsübernahme qualifiziert, wo das Nachgeahmte mittels beliebiger Technik kopiert oder abgeschrieben wird (ÖBl 1989, 138 - MBS Familie; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten ua); dieser Fallgruppe läßt sich der vorliegende Sachverhalt deshalb nicht einordnen, weil die Beklagte ihre Balkone unter Aufwand eigener Mühe (wenn auch in enger Anlehnung an Balkonmodelle der Klägerin) selbst hergestellt hat.

Nicht weit entfernt von dieser glatten Leistungsübernahme ist die identische sklavische Nachahmung (vgl. die bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 33 Rz 69ff angeführten Judikaturbeispiele); in derartigen Fällen ist unlauterkeitsbegründend vor allem die durch den Nachahmenden herbeigeführte Gefahr von Verwechslungen mit dem Originalprodukt.

Auch dieser Tatbestand ist hier nicht verwirklicht: Der erkennende Senat hat schon in den gleichgelagerten Fällen ÖBl 1994, 58 - Makramee-Spitzen und ÖBl 1996, 23 - Hotelpässe ausgesprochen, daß eine Herkunftstäuschung fehlt, wenn der Abnehmer über die Herkunft der nachgeahmten Muster deshalb genau Bescheid weiß, weil der Nachahmende auf Bestellung des Abnehmers gearbeitet hat. Haben hier die Besteller der Beklagten Fotos von bereits bestehenden Balkonen mit dem Auftrag vorgelegt, solche Balkonmodelle für ihre Häuser herzustellen, konnte dadurch bei ihnen keine unrichtige Vorstellung über die Herkunft der Musterstücke hervorgerufen werden.

Da andere Umstände, die das Verhalten der Beklagten sittenwidrig erscheinen ließen, nicht bescheinigt wurden, hat das Rekursgericht den Provisorialantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Ob etwa die Einreihung von Fotos der beiden auftragsgemäß hergestellten Balkone "P*****" und "O*****" in die Mustermappe der Beklagten, solche Umstände darstellen, muß hier nicht weiter geprüft werden. Von der Lösung der im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgezeigten Rechtsfragen hängt die Entscheidung damit nicht ab.

Stichworte