Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Entscheidung über den Sicherungsantrag findet - entgegen der Meinung der Revisionsrekurswerberin - ihre Begründung in § 379 Abs 2 Z 1 EO, weshalb den zur Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses aufgezeigten Rechtsfragen keine Bedeutung für die Entscheidung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Rechtsprechung ist bei einer Anfechtungsklage die Erklärung, eine bestimmte Rechtshandlung "aus jedwedem Grund, insbesondere den Gründen nach §§ 28ff KO" anzufechten, als "salvatorische Klausel" unwirksam; es sind somit nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (SZ 69/260 mwN). Derartige konkrete Tatsachenbehauptungen hat der Kläger aber (auch) zu den Anfechtungstatbeständen der §§ 28 Z 1 und 30 Z 1 KO aufgestellt, wenn er behauptet, die zuständigen Organwalter der Zweitbeklagten hätten vor den Vermögenstransaktionen gewußt, daß sämtliche übrigen Gläubiger der Gemeinschuldnerin durch diese Vorgangsweise keine Befriedigung mehr finden würden, auch sei ihnen (schon aufgrund ihrer Doppelfunktion als Aufsichtsräte der Gemeinschuldnerin bzw. Verwaltungsräte der Zweitbeklagten) die Benachteilungs- und Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen (Klage S. 18ff).
Hat das Rekursgericht (auch) dieses Vorbringen für bescheinigt erachtet, sind damit auch solche Eigenschaften und ein Verhalten von Organwaltern der Zweitbeklagten bescheinigt, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen abgeleitet werden können; damit liegen aber bereits die (für die Erlassung der einstweiligen Verfügung ausreichenden) Voraussetzungen zur Annahme einer subjektiven Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO vor (ÖA 1997, 165 mwN), ohne daß die alternative Voraussetzung einer objektive Gefährdung iS des § 379 Abs 2 Z 2 EO näher geprüft werden müßte. Ob die für die Zweitbeklagte handelnden Organwalter mit der österreichischen Rechtslage vertraut waren oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle: Wer sich zu Lasten Dritter auf eine solche Weise Befriedigung seiner Forderungen verschafft, daß sein Schuldner danach vermögenslos ist, hat durch dieses rücksichtslose Verhalten hinreichend dokumentiert, daß es ihm nur auf seinen eigenen Vorteil ankommt; er muß sich daher gefallen lassen, daß ihm der Vorwuf eines drohenden Verhaltens iS des § 379 Abs 2 Z 1 EO unabhängig davon gemacht wird, ob er um die Rechtsfolgen seines Handelns wußte oder nicht.
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