Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Über Karl B***** wurde am 27.Jänner 1998 wegen Verdachtes der Verbrechen des schweren Raubes und des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt. Nach einer Haftverhandlung am 9.Feber 1998 beschloß der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Untersuchungshaft und erklärte diesen Beschluß bis 9.März 1998 wirksam.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß auf Verhängung der Untersuchungshaft (wegen Rechtsmittelverzichts) zurück, gab jener gegen den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und deklarierte das Ende der Haftfrist nunmehr mit 27.April 1998.
Rechtliche Beurteilung
Die allein gegen diese Befristung gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, in der er einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot behauptet, weil die im untersuchungsrichterlichen Beschluß angeführte Haftfrist am 9.März 1998 endete und das Beschwerdegericht nicht berechtigt gewesen sei, die Haftfrist zu seinem Nachteil zu verlängern, ist unzulässig.
Mit diesem Vorbringen wendet er sich nämlich nicht gegen eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung (§ 1 Abs 1 GRBG), sondern vielmehr gegen das Gesetz selbst, weil die dort normierte Haftfrist nicht Gegenstand des Beschlusses auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist, sondern durch diesen nur ausgelöst wird. Aus dem in § 179 Abs 4 Z 5 StPO verwendeten Ausdruck "Mitteilung" folgt, daß der Anführung des Ablauftages im Haftbeschluß (§ 181 Abs 1 StPO) nur deklarative Bedeutung zukommt, sodaß selbst eine unrichtige Bezeichnung des Endes der Haftfrist keine Veränderung der gesetzlichen Dauer der Wirksamkeit des Haftbeschlusses herbeiführen (JBl 1995, 260) und das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen könnte.
Im übrigen wurde die Haftfrist hier richtig angeführt, löst doch jede, also auch die über die erste Fortsetzung der Untersuchungshaft erkennende Entscheidung des Ober- landesgerichtes eine zweimonatige Haftfrist aus (NRsp 1994/170).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - zurückzuweisen.
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