OGH 9Ob35/98g

OGH9Ob35/98g11.3.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gottlieb K*****, Immobilienverwalter, 2. Edith K*****, Immobilienverwalterin, beide *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Michael T*****, 2. Christian T*****, Student, ***** beide vertreten durch Dr.Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 30.Oktober 1997, GZ 40 R 627/97w-24, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels derVoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine auf § 30 Abs 2 Z 5 MRG gestützte Kündigung ist gegen den Nachlaß oder im Falle einer Einantwortung gegen die Erben zu richten. Die Erben treten abgesehen von der kraft Gesetzes einsetzenden Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG in den Bestandvertrag ein (MietSlg 41.127, 43.180 f, 47.125). Diese sind auch nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde für eine Kündigung im Sinne des § 1116 a ABGB passiv legitimiert und bilden in diesem Falle eine notwendige Streitgenossenschaft (MietSlg 17.472, 33.641; 4 Ob 1668/95; RZ 1993/4). Da der ruhende Nachlaß bereits mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde im März 1996 beendet war (MietSlg 41.127) entspricht es der Rechtslage, daß die zwar vor diesem Zeitpunkt gegen die Verlassenschaft eingebrachte aber vor Bewilligung der Kündigung an den Klagevertreter im Juni 1996 antragsgemäß zur Verbesserung (wegen erbserklärter Erben) zurückgestellte und hinsichtlich der gekündigten Partei auf Verlassenschaft, vertreten durch die erblasserischen Enkel und des Kündigungstermines verbesserte, wieder eingebrachte Kündigung jedenfalls nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde gegen alle Erben zu richten gewesen wäre, weil ja zu diesem Zeitpunkt die Verlassenschaft nicht mehr bestand. Ein Parteienfehler durch Anführung nicht der oder nicht aller Erben bzw anderer Personen ist keiner Berichtigung fähig, weil die Parteiennachfolge bereits vor der neuerlichen Einbringung der verbesserten Kündigung eingetreten war (MietSlg 33.641). Die in den Prozeß kraft eigenes Rechtes von der klagenden Partei einbezogenen namentlich genannten Personen waren Parteien des Verfahrens geworden. Eine Berichtigung durch Einbeziehung anderer Personen wäre eine unzulässige Parteienänderung (NZ 1980, 96 = JBl 1980, 270).

Daß das Erstgericht die Parteienbezeichnung dennoch auf die eingeantworteten Erben berichtigte, begründet aber keine erhebliche Rechtsfrage, weil eine Zustellung der Aufkündigung an den Zweitbeklagten weder von den klagenden Parteien beantragt noch aktenkundig ist und die Zustellung der Kündigung an Rudolf T***** eine solche an den Zweitbeklagten nicht ersetzen konnte. Da ein Mitbestandsverhältnis der Erben nur gegenüber allen Mitbestandnehmern gemeinsam aufgekündigt werden kann, Gestaltungsrechte unteilbar sind, war die nur gegen einen Erben und einen Dritten, der nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters war, gerichtete Kündigung nach § 30 Abs 2 Z 5 MRG unzulässig (MietSlg 23.637, 24.549; SZ 57/120).

Die klagenden Parteien haben niemals eine Zustellung der Aufkündigung an den Zweitbeklagten beantragt. Es konnte daher ein entsprechender Zustellmangel nicht entstehen. Da das Berufungsgericht sich im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung gehalten hat, liegt keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung vor.

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