Spruch:
Teils in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, teils von Amts wegen wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den die Angeklagten Mohammed K*****, Ali Ö*****, Kalechukwu A*****, Andreas L*****, Erdnic K***** und Elzedin M***** betreffenden Schuldsprüchen A I 1, A II 2 und B und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft der Angeklagten Ali Ö***** und Kalechukwu A*****), aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Mohammed K***** auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Soweit hier von Bedeutung wurden Mohammed K*****, Ali Ö*****, Kalechukwu A*****, Andreas L*****, Erdnic K***** und Elzedin M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten "minderschweren" Raubes nach § 142 (Abs 1 und) Abs 2 und § 15 StGB (A I 1, A II 2) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Darnach haben sie am 26. Jänner 1996 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken (A) mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" fremde bewegliche Sachen (I 1) "weggenommen beziehungsweise abgenötigt" nämlich dem Thomas T***** eine nahezu volle Packung Zigaretten Marke "Marlboro Light", und (II 2) "wegzunehmen bzw abzunötigen versucht", nämlich dem Thomas T***** und dem Eugen L*****, indem sie von ihnen Geld verlangten und die Geldbörse des Eugen L***** durchsuchten, jedoch kein Bargeld vorfanden, sowie (B) unmittelbar danach den Thomas T***** und den Eugen L***** durch gefährliche Drohung, indem sie die beiden fragten, ob sie die "Bullen" anrufen wollten, und ihnen eine Gaspistole an die Schläfe hielten, wobei sie sinngemäß äußerten: "So, nur damit wir uns auskennen!", zur Unterlassung der telefonischen Verständigung der Polizei sowie des Vaters von Thomas T***** von den soeben verübten Straftaten zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die auf Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammed K***** ist schon aus Z 9 lit a berechtigt.
Hinsichtlich der Schuldsprüche A I 1 und A II 2 mangelt es, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, an jeglicher Feststellung über die Anwendung einer qualifizierten Drohung (oder von Gewalt gegen eine Person) als Tatbegehungsmittel nach § 142 Abs 1 StGB (US 3f, 8f; s dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 8). Der allgemeine Hinweis im Urteilstenor auf eine Tatbegehung "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" (US 3) entspricht nur der Verfahrensanordnung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO und ist allenfalls in der Lage, den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 46), vermag aber unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und b sowie Z 10 des § 281 Abs 1 StPO fehlende Feststellungen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) nicht zu ersetzen.
Überdies hat das Erstgericht - sieht man von der konstatierten Wegnahme der Zigarettenpackung durch den Angeklagten Ö***** ab - keine konkreten Beteiligungshandlungen eines der Angeklagten festgestellt. Ferner fehlt es an entsprechenden Feststellungen zum Vorsatz, insbesondere zur Abnötigung mittels Drohung.
Auch hinsichtlich des Schuldspruchs B mangelt es an der Konstatierung konkreter Tathandlungen der einzelnen Angeklagten und eines entsprechenden Vorsatzes.
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel, von denen neben dem Nichtigkeitswerber auch die genannten Mitangeklagten betroffen sind (§ 290 Abs 1 StPO), war spruchgemäß eine partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).
Die Berufung des Angeklagten Mohammed K***** ist infolge Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.
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