Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht traf die auch den Obersten Gerichtshof bindende Tatsachenfeststellung, daß mit dem Betrag von S 8,-- pro Kopie die mit dem Erstellen von Kopien üblicherweise auffallenden Arbeiten abgegolten sind. Durch den Zuspruch von S 8,50 pro Kopie wird daher das Gesetz nicht zum Nachteil der Rechtsmittelwerber verletzt, weil sie eben Kosten einer von ihnen gewählten Büroorganisation mit höheren Kosten (hier: Vernichtung der einmal erstellten Abrechnung ohne Speicherung mit leichter Zugriffsmöglichkeit) nicht auf den Mieter überwälzen dürfen.
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