Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2, Abs 3 dritter Fall StGB (1) und des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht vom 11. zum 12.September 1997 in Wien Alexandra L***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er ihr Ohrfeigen versetzte, ihr die Kleider vom Leib riß, sie mit einem Klebeband fesselte und ihr den Mund verklebte,
1. zur Duldung des Beischlafes und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er versuchte, mit seinem Glied in ihre Scheide und in ihren After einzudringen, ihr die Finger in die Scheide und den After steckte sowie sie zweimal zwang, mit ihm einen Mundverkehr durchzuführen, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er sie gefesselt und nackt auf das Gangklosett führte und dort auf ihren Oberkörper urinierte;
2. außer den Fällen des § 201 StGB zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie zwang, sich eine Tequilaflasche in die Scheide einzuführen, vor ihm Masturbationsbewegungen an sich selbst und an ihm vorzunehmen und bei ihr einen Cunnilingus vornahm.
Nur gegen den Schuldspruch 1 richtet sich eine auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
In seiner Subsumtionsrüge, mit welcher er die Ausschaltung der Qualifikation nach § 201 Abs 3 dritter Fall StGB anstrebt, macht der Beschwerdeführer geltend, eine besondere Erniedrigung sei nicht vorgelegen, weil das Opfer von ihm nur kurze Zeit gefesselt worden sei, die Klebebänder wieder von ihm selbst entfernt worden seien und bei der Besudelung mit Urin unberücksichtigt geblieben sei, daß er selbst gleichzeitig mit dem Opfer seine Notdurft verrichtet habe und dabei möglicherweise unbeabsichtigt Alexandra L***** mit Urin bespritzt worden sei.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat zur Voraussetzung, daß unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen ein Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz vorgenommen und auf dieser Grundlage der Einwand entwickelt wird, daß dem Erstgericht bei Beurteilung des Urteilssachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9 a E 5).
Entgegen den Rechtsmittelausführungen erfolgte nach den Urteilskonstatierungen das Besudeln mit Urin nicht unbeabsichtigt, sondern deswegen, um Alexandra L***** in besonderer Weise zu erniedrigen (US 9). Weiters übergeht der Beschwerdeführer, daß die besondere Erniedrigung nicht in der Dauer der Fesselung, sondern darin bestand, daß er sein gefesseltes und (völlig) nacktes Opfer (über einen zumindest für Hausbewohner zugänglichen Gang) zum Klosett führte und sie dort mit Urin besudelte (erneut US 9).
Da der Angeklagte diese Feststellungen negiert, ist seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Darüber hinaus läßt der Rechtsmittelwerber weitere, zwar nicht im Spruch, jedoch in der Begründung des Urteils angeführte Umstände, wie den Zwang zum Öffnen des Mundes und Ejakulation in den Mund der Frau außer acht, welche ebenfalls eine besondere Erniedrigung des Opfers darstellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390 a StPO.
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