OGH 6Ob48/98x

OGH6Ob48/98x26.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried O*****, vertreten durch Dr.Philipp Gruber und Dr.Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Irmgard T*****, vertreten durch Dr.Ingrid Türk, Rechtsanwältin in Lienz, wegen 100.000,- S infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.November 1997, GZ 3 R 284/97d-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen der Beweisrüge in der Berufung müssen eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden. Diesen Anforderungen werden die Berufungsausführungen des Klägers, der zwar die einzelnen Berufungsgründe nicht voneinander getrennt behandelte, noch gerecht. In ihrem Zusammenhang ist ohne Zweifel erkennbar, daß sich der Kläger gegen die vom Erstgericht - der Aussage der Klägerin folgend - getroffene Feststellung wendet, für die Beklagte sei nur der Kläger als Vater in Frage gekommen, sie könne nicht angeben, wann und mit wem sie außerdem verkehrt haben solle, es sei eigentlich alles gewesen, daß sie ihm mitgeteilt habe, sie sei schwanger. Die Ausführungen in der Berufung, die Beklagte habe ihm gegenüber versichert, nur der Kläger komme als Vater in Frage, diese bewußt wahrheitswidrige Behauptung habe er nur so verstehen können, daß die Beklagte in der kritischen Zeit ausschließlich mit ihm verkehrt habe, lassen auch erkennen, welche andere Feststellung begehrt wird, mag der Kläger dies auch als rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes aufgefaßt haben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht nicht in Widerspruch zu SZ 61/89. Nach dem dort zu beurteilenden Sachverhalt war die Mutter beim Verkehr in der kritischen Zeit mit einem anderen Mann der - unrichtigen - Ansicht, vom Kläger bereits schwanger gewesen zu sein und handelte daher bei der Mitteilung an den Kläger, der keine Fragen über einen allfälligen Mehrverkehr stellte, er werde Vater, gutgläubig. Der Oberste Gerichtshof führte dazu aus, dem Gesetz könne eine Offenlegungspflicht der Mutter eines unehelichen Kindes über einen Mehrverkehr einem Mann gegenüber, der ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe, nicht entnommen werden. Bezeichne die Mutter einen Mann als Vater, so bestehe über einen Mehrverkehr "jedenfalls dann keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher von keiner Seite in Betracht gezogen und die Mutter hierüber nicht befragt werde."

Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, die Mutter habe - gutgläubig - die Möglichkeit eines anderen Vaters nicht in Betracht gezogen, sondern daß die Beklagte im Bewußtsein des Mehrverkehrs während der kritischen Zeit dem Kläger (also wider besseres Wissen) ausdrücklich erklärte, außer ihm komme niemand als Vater in Frage. Diese Erklärung konnte der Kläger aber mangels konkreter anderer Anhaltspunkte nur so verstehen, die Mutter habe in der kritischen Zeit nur mit ihm verkehrt. Eine ausdrückliche Frage nach einem allfälligen Mehrverkehr ist in dieser Situation zur Begründung eines Schadenersatzanspruches nicht mehr zu fordern.

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