Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem Antrag des Vermieters teilweise statt und setzte den angemessenen Hauptmietzins fest.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gegnerin statt, wies den Antrag ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 37 Abs 3 Z 16 - 17 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) nicht gebunden.
Nach § 528 a ZPO iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Entscheidungswesentlich war hier die durch die Auslegung eines bestimmten Mietvertragsinhaltes zu gewinnende Erkenntnis, ob eine Verknüpfung zwischen dem in diesem Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumten Recht der Untervermietung zu der gleichfalls im Vertrag entsprechend der gesetzlichen Regelung getroffenen Vereinbarung im Fall einer Unternehmensveräußerung besteht und ob daher - je nach dem Ergebnis dieser Vertragsauslegung - eine Anhebung des Hauptmietzinses gegenüber der das Unternehmen des ursprünglichen Hauptmieters betreibenden Antragsgegnerin als Erwerberin des Unternehmens zulässig ist oder nicht.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt jedoch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dar, es läge denn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unhaltbares Auslegungsergebnis vor (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502 JN mw Judikaturhinweisen; vgl auch EFSlg 73.017 f). Dies ist hier nicht erkennbar.
Demnach war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängt.
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