OGH 4Nd501/98

OGH4Nd501/9824.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu 13 Cg 68/97y anhängigen Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr.Rainer Kurbos, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei DI Wolfgang Z*****, vertreten durch Dr.Leopold Hirsch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 5,322.278,06 sA über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, die Rechtssache an das Landesgericht Leoben zu delegieren, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 11.432,82 (darin S 1.905,47 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Versicherungsgesellschaft erhebt beim Landesgericht Salzburg gegen den beklagten Zivilingenieur für Bauwesen ihr kraft gesetzlicher und vertraglicher Zession(en) angeblich zustehende Forderungen auf Ersatz von der Bauherrschaft und der Bauführerin (ihrer Versicherungsnehmerin) eines Großbauvorhabens in Kapfenberg aus der Befolgung eines unrichtigen Sanierungsgutachtens des Beklagten entstandener Schäden. Schon in der Klage verweist sie auf drei gegen den ursprünglich, tätigen Statiker und gegen Architekten beim Landesgericht Klagenfurt (25 Cg 51/93a) und beim Landesgericht Leoben (5 Cg 179/93z und 5 Cg 24/93f) anhängige Prozesse, von denen nur jener zu 5 Cg 24/93f des Landesgerichtes Leoben bereits rechtskräftig beendet sei. Zum Beweis für umfangreiches Vorbringen führt die klagende Partei im wesentlichen Urkunden und Akten, insbesondere ein in den Akten erstattetes umfangreiches Sachverständigengutachten, aus dem sie die Fehlerhaftigkeit des Sanierungsgutachtens des Beklagten ableitet, aber auch drei in Graz (am Sitz der Bauführerin) wohnhafte Zeugen.

Zumal bereits die drei genannten Verfahren überaus aufwendige und kostenintensive Bauprozesse mit aufwendigen Sachverständigenbeweisen (gewesen) seien, hätten beim Landesgericht Salzburg zum selben Sachverhalt zu erstattende weitere Bausachverständigengutachten eine Vervielfachung des Verfahrensaufwandes zur Folge. Darüberhinaus bestünde auch die Gefahr widersprüchlicher (Prozeß-)Ergebnisse, weil nicht sichergestellt wäre, daß alle Gerichte über die von ihnen aufzunehmenden Beweise zu übereinstimmender Beweiswürdigung (und wohl gemeint: übereinstimmenden Feststellungen) gelangten, weshalb für die Erledigung aller Verfahren - einschließlich einer allfälligen vergleichsweisen Bereinigung der Sache - neben der Kostenerwägung auch weitere Komplikationen denkbar seien. Die Delegierung des Landesgerichtes Leoben, in dessen Sprengel das "Streitobjekt" gelegen, aber auch das Beweissicherungsverfahren (3 Nc 24/90 des BG Bruck an der Mur) geführt worden sei, erscheine daher zweckmäßig.

Während das Landesgericht Salzburg den Delegierungsantrag befürwortete, trat ihm der Beklagte mit der Begründung entgegen, der gegen ihn geführte Prozeß habe nur einen geringen Teil des gesamten Baugeschehens, nämlich sein Sanierungsgutachten und dessen (angebliche Kosten-) Folgen zum Gegenstand, weshalb eine Übernahme der ihm nicht bekannten Verfahrensergebnisse anderer, vorgelagerter Verfahren zwischen anderen Parteien nicht in Betracht komme. Das der Klage zugrunde gelegte Gutachten eines in den anderen Prozessen vernommenen Sachverständigen werde bestritten. Auch habe die klagende Partei keinen Ortsaugenschein beantragt, ein solcher werde voraussichtlich auch nicht nötig sein. Im übrigen begehrte der Beklagte unter Hinweis auf sein im Verfassungsrang stehendes Recht auf den gesetzlichen Richter (an seinem allgemeinen Gerichtsstand) den Zuspruch der Äußerungskosten nach Tarifpost 3A.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Mit Recht verweist der Beklagte darauf, daß die bisherigen Verfahrensergebnisse der drei von der klagenden Partei genannten Verfahren zum größten Teil für die Erledigung des vorliegenden Prozesses irrelevant sind und vorderhand auch Verfahrenskostenerwägungen nicht für eine Zweckmäßigkeit der Zuweisung des vorliegenden Prozesses an das Landesgericht Leoben sprechen. In jedem Fall wird nämlich das Prozeßgericht des vorliegenden Verfahrens - allenfalls nach Beschaffung der relevanten Teile der Akten der genannten Verfahren - im Falle des Eintritts in die sachliche Überprüfung der Klage eine gutächtliche Überprüfung der dem Beklagten als Kunstfehler angelasteten "Sanierungsvorschläge" durchzuführen haben, wobei ein - von beiden Parteien bisher nicht beantragter - Ortsaugenschein nicht erforderlich erscheint. Die auch vom Landesgericht Leoben erheblich entfernt liegenden Wohnorte der drei nominierten Zeugen (in Graz) allein begründen nicht die von der Rechtsprechung für eine Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung geforderte eindeutige Zweckmäßigkeit zugunsten beider Parteien, weshalb der Widerspruch des Beklagten gegen die beantragte Delegierung beachtlich ist (siehe die Nachweise bei Mayr in Rechberger Rz 4 zu § 31 JN). Daß die Führung gesonderter Verfahren über gleiche oder ähnliche Sachverhalte bei verschiedenen Gerichten allenfalls auch nicht völlig übereinstimmende Verfahrensergebnisse zeitigen kann, liegt - etwa bei unterschiedlicher Würdigung der Beweise - in der Natur der Sache und wird von der Rechtsordnung bei Aufstellung der gesetzlichen Zuständigkeitsnormen in Kauf genommen.

Zutreffend verweist der Beklagte darauf, daß ihm die klagende Partei im Falle seines Obsiegens in dem von ihr über die Delegierung eröffneten Zwischenstreit unabhängig vom Prozeßausgang die Kosten seiner Äußerung zu ersetzen hat (6 Nd 512/84; M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 368). Mangels ausdrücklicher Nennung der Delegierung in den TP 1 und 3 des RAT gebühren die Kosten nach TP

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