Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Landesgericht Wels stellte gegenüber dem Beklagten fest, daß das ausschließliche Recht zur Ausgabe von Fischereiberechtigungen (Lizenzen) für den T*****see der klagenden Partei zustehe, und erkannte ihn schuldig, die Erteilung von Sportfischereiberechtigungen (Lizenzen) für den T*****see zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht gab der vom Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung mit Urteil vom 18.9.1997 nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands im Berufungsurteil unterblieb dagegen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Feststellungs- und ein Unterlassungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Berufungsurteil auch enthaltenen Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ersetzt werden (1 Ob 269/97h; 1 Ob 1523/94 mwN).
Es war daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag zu erteilen.
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