OGH 12Os7/98

OGH12Os7/9812.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Gesek als Schriftführer in der Strafsache gegen Martin T***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Martin T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 27.Oktober 1997, GZ 39 Vr 3005/96-69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin T***** (richtig:) der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.

Demnach hat er in der Zeit von Oktober 1995 bis 25.September 1996 in Innsbruck und an anderen Orten

gewerbsmäßig 3.242 Stangen Zigaretten, hinsichtlich welcher von Gyula V*****, Melinda I***** und Pal K***** ein Schmuggel begangen worden war (US 6 bis 9), somit

Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war,

vorsätzlich gekauft und verhandelt.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung (Z 5) dargelegte Beschwerdeeinwand, das Erstgericht sei "ohne Vorbehalt den Mengenangaben des Hauptzollamtes Innsbruck gefolgt", ohne zu berücksichtigen, daß im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erhobene Berufung weder die "Mengenangaben" noch die Abgabenberechnungen rechtskräftig festgestellt worden seien, geht ins Leere. Denn das Gericht hat sowohl die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung und damit auch die Lösung der Fragen, ob der finanzstrafrechtliche Tatbestand überhaupt verwirklicht wurde und bejahendenfalls in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt wurden, selbständig vorzunehmen (13 Os 127/90 verstärkter Senat = JBl 1992, 656). Daraus folgt aber weiters, daß sich die mehrfachen Rügen der vermeintlich formal mangelhaft begründeten Übernahme entscheidungsrelevanter Tatkomponenten aus der Anzeige der Finanzstrafbehörde erster Instanz in die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die durchwegs auf eigenständigen, wenngleich mit jenen des Hauptzollamtes Innsbruck übereinstimmenden - der Beschwerde zuwider - denklogischen und mängelfreien Überlegungen der Tatrichter beruhen, insoweit in einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes erschöpfen.

Das gilt zunächst für die Einwände gegen die - auch im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) - bekämpften, das Quantum der vom Angeklagten angekauften und verhandelten geschmuggelten Zigaretten betreffenden Urteilsannahmen, die auf Grund eingehender Erörterung sowohl der divergierenden Verantwortungen der Angeklagten vor der Finanzstrafbehörde und in der Hauptverhandlung am 27.Oktober 1997 als auch der Angaben des gesondert verfolgten Gyula V*****, dessen Fahrtenbucheintragungen und der damit im Einklang stehenden detailreichen schriftlichen Auflistungen der Schmuggelfahrten, des jeweiligen Schmuggelgutes und der diversen Gewinnabrechnungen getroffen wurden, aber auch für die Problematisierung der - auch im Rahmen der Strafzumessungsrüge (Z 11) relevierten - Errechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nach § 19 Abs 3 FinStrG (US 11 bis 15).

Die Behauptung, das Erstgericht habe darüber hinaus die Verantwortungen des Beschwerdeführers und seines Komplizen unerörtert gelassen, ist demzufolge nicht aktenkonform, weshalb sich die Beschwerde insoweit als mehrfach prozeßordnungswidrig ausgeführt erweist.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz ging das Erstgericht bei der Eruierung der Gesamtmenge des Schmuggelgutes von Mindestteilmengen aus (US 12 bis 15). Der Beschwerdeeinwand, "dieser Diktion muß aber ein Mangel der Eindeutigkeit vorgeworfen werden", weshalb "im Zweifel von der für den Angeklagten günstigeren Annahme auszugehen ist", ist mangels einsichtigen Argumen- tationssubstrats einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Relevierung unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen (hier: die Unterlassung der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen zur Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages - Z 5 a) ist nur in jenen Fällen denkbar, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, daß zufolge Unterbleibens amtswegiger Wahrheitserforschung die Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen mangelhaft blieb, nicht aber, wenn der Angeklagte, wie im vorliegenden Fall, bloße Spekulationen des Inhalts anstellt, daß einem Zollbeamten "derartige Berechnungen nicht zuzumuten sind, ein falscher Mittelwert für die ungarische Währung berücksichtigt wurde und die Inflation sowie auch etwaige Währungsschwankungen unberücksichtigt blieben". Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Anfechtungspunkt als unberechtigt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 11).

Mit dem noch nicht behandelten Vorbringen der Tatsachenrüge, die insoweit die Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter als nicht überzeugend und nicht nachvollziehbar bezeichnet, unternimmt der Beschwerdeführer, wie schon die Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung und die Betonung der auf einem höheren Maß an innerer Wahrscheinlichkeit und Überzeugungskraft beruhenden Verläßlichkeit seiner von den Tatrichtern abgelehnten nur beschränkt geständigen Verantwortung deutlich machen, abermals den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung in Zweifel zu ziehen, ohne Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen zu erwecken.

Auch die Straffestsetzungsrüge (Z 11) geht fehl, weil die von der Beschwerde (damit abermals) bekämpfte Wertersatzberechnung mit Berufung anzufechten ist, wenn (wie hier) die individuell verhängte Wertersatzstrafe nicht unzulässig ist (Dorazil/Harbich Komm zu FinStrG § 19 Anm 18) und das vom Beschwerdeführer angestrebte Anfechtungsziel, von der Auferlegung des Wertersatzes ganz oder zumindest partiell abzusehen, als Ermessensentscheidung ebenfalls nur im Rahmen der Berufung überprüfbar ist (Dorazil/Harbich aaO § 19 E 60).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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