OGH 9ObA20/98a

OGH9ObA20/98a11.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel und Heinrich Dürr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Werner S*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Hansjörg Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk, Würzburggasse 30, 1136 Wien, vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 276.019,19 sA und Feststellung (S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 1997, GZ 13 Ra 36/97k-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 22.April 1997, GZ 42 Cga 238/96p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 22.120,25 (darin enthalten S 3.686,71 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die vom Kläger begehrte Feststellung eines aufrechten unbefristeten Dienstverhältnisses zur beklagten Partei seit 10.7.1995 und die daraus abgeleiteten Ansprüche von S 276.019,19 brutto samt Anhang für den Zeitraum Jänner bis September 1996 zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Auch der Revisionswerber geht davon aus, daß bei journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern des Österreichischen Rundfunks auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3-fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, befristete Arbeitsverhältnisse ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden können, ohne daß hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht (§ 17 Abs 5 Z 1 RFG; Buchner/Korab in RfR 1983, 1 [3]; Twaroch/Buchner, Rundfunkrecht in Österreich, RFG § 17 Anm 3 mwH). Aus der von ihm aufgeworfenen Frage des aktiven und passiven Wahlrechts freier Mitarbeiter zur Betriebsratswahl und der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse folgt nichts Entscheidendes für die Frage des Vorliegens eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien (§§ 52 f ArbVG; vgl auch § 18 RFG und Korn in RfR 1981, 1 f). Das passive Wahlrecht zur Betriebsratswahl setzt zwar unter anderem eine Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten voraus (§ 53 Abs 1 Z 3 ArbVG), was jedoch nicht vom Vorliegen eines unbefristeten oder befristeten Beschäftigungsverhältnisses abhängig ist. Gleiches gilt für die Frage, ob die beklagte Partei den Kläger von der Absicht, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzuschließen, schriftlich verständigt hat (§ 17 Abs 5 Z 2 RFG). Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch; ein solcher ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. "Sekundäre" (rechtliche) Feststellungsmängel, die dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 und 4 zu § 496 sowie Rz 5 zu § 503), liegen daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht vor.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde das "Grundverhältnis" zwischen den Parteien zum 15.4.1995 einvernehmlich aufgelöst. Danach wurde der Kläger für zwei Urlaubsvertretungen und fallweise für die Herstellung einzelner Sendungsteile und Werbespots herangezogen. Dabei wurden jeweils sogenannte "Urheberrechtsverträge Hörfunk" abgeschlossen, in denen die Dauer des Beschäftigungszeitraumes (in Stunden) und die Abrechnung des Honorars nach Leistungseinheiten (Minuten) vereinbart wurde. Soweit der Revisionswerber hierin nicht den wiederholten Abschluß befristeter Beschäftigungsverhältnisse, sondern vielmehr eine bloße Regelung der Arbeitszeit im Rahmen eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses erblickt, entfernt er sich in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht übernommen wurden (§ 498 ZPO). Der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO ist jedoch nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Rechtsmittelwerber vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (Kodek aaO Rz 9 zu § 471, Rz 5 zu § 503, Rz 2 zu § 506), worauf die Revisionsgegnerin zutreffend hinweist.

In den sogenannten Urheberrechtsverträgen wurde jeweils die Dauer des Beschäftigungszeitraumes in Stunden genau fixiert, sodaß der Zeitpunkt der Beendigung des Verhältnisses von vornherein bestimmt war (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 Rz 4 zu § 19; Schwarz/Löschnigg, ArbR6 230 mwN; Krejci in Rummel, ABGB2 I Rz 10 zu § 1158). Die Vereinbarung eines unbefristeten Vertrages könnte nur dann vorliegen, wenn ein objektiver Beobachter aus dem Verhalten der beklagten Partei zweifelsfrei die Absicht entnehmen könnte, eine Dauerbindung eingehen zu wollen. Davon kann jedoch nach den getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Das festgestellte Verhalten der beklagten Partei ließ vielmehr erkennen, daß sie gerade keine Dauerbindung mit dem Kläger wollte (Tomandl in ZAS 1982, 18).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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