Spruch:
Gerald K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Ein Schöffengericht des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verhandelte seit 23.Mai 1995 mehrmals (ON 83, 93, 111, 122), zuletzt am 19.Dezember 1997 (ON 134) über die gegen den am 9.April 1994 in Deutschland verhafteten und nach seiner Auslieferung seit 1.Juli 1994 (mit rund dreiwöchiger Unterbrechung) aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft angehaltenen Gerald K***** wegen des gewerbsmäßig verübten Verbrechens nach § 12 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs 2 erster Fall, Abs 3 Z 3 SGG, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB erhobene Anklage (ON 76). Danach ist er dringend verdächtig, zwischen 14.Juni 1993 und Juli 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider in Beziehung auf eine übergroße Suchtgiftmenge gewerbsmäßig einerseits zwischen 990 Gramm und 1.100 Gramm Kokain teils aus dem Ausland aus- und in ein anderes Ausland eingeführt, teils in Verkehr gesetzt zu haben (I. und II.), andererseits zur Inverkehrsetzung, Ausfuhr aus dem Ausland, Einfuhr in ein anderes Ausland und nach Österreich von insgesamt 13,4 kg Kokain durch gesondert verfolgte Täter beigetragen zu haben (III.).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen den - einen in der Hauptverhandlung vom 19.Dezember 1997 gestellten Enthaftungsantrag abweisenden - Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes (45/VII) nicht Folge (ON 138).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unberechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Eine unzulässige Erweiterung der Beschwerdepunkte stellt zunächst das weitwendige Vorbringen dar, mit dem der Beschwerdeführer den bestehenden dringenden Tatverdacht zu mehreren Anklagevorwürfen unter isolierter Betrachtung von aus dem Zusammenhang gerissenen einzelnen Sätzen oder Halbsätzen aus den Vernehmungsprotokollen der gesondert verfolgten Mittäter G***** (11-197/II) und K***** (3-381/V) zu bestreiten trachtet, obwohl er diesen in der Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz ausdrücklich zugestanden hat (vgl 52/VII: "..., so ist dieser ... jedenfalls zu bejahen"). Darauf ist daher im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr einzugehen (Mayrhofer/E.Steininger GRBG Vorbem Rz 13).
Der Beschwerde zuwider hat das Oberlandesgericht den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) nicht nur auf "intensive Kontakte ins Ausland", schon gar nicht allein auf solche zu haftentlassenen oder noch in U-Haft befindlichen Personen gestützt. Vielmehr hat es dazu auch noch andere bestimmte Tatsachen (Verhaftung in Köln auf Grund eines internationalen Haftbefehles; die bis zu fünfzehn Jahre reichende Strafdrohung iVm dem getrübten Vorleben) herangezogen, die in ihrer Gesamtheit den in Rede stehenden Haftgrund zu begründen vermögen.
Darüber hinaus beruht auch die Konstatierung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) auf tragfähiger Grundlage (mehrere einschlägige Vorstrafen, wenngleich nicht nach dem Suchtgiftgesetz, denen gleichartige verwerfliche Beweggründe und hemmungsloses Gewinnstreben zugrundelag; Vielzahl von Suchtgiftdelikten über einen langen Zeitraum hinweg mit schweren Folgen), denen der fünfzehnmal vorbestrafte Beschwerdeführer lediglich die Behauptung entgegenhält, die nahezu vierjährige (in Wahrheit sind es knapp dreieinhalb Jahre) Unter- suchungshaft hätte bei ihm eine "derart ernüchternde und abschreckende Wirkung" erzielt, daß "die Bejahung jedweder Tatbegehungsgefahr subjektiv zu verneinen ist".
Bei dem im Fall verdachtskonformer Verurteilung zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des dem § 12 Abs 3 SGG entsprechenden § 28 Abs 4 SMG (vgl § 48 SMG) von einem bis zu fünfzehn Jahren kann von der zudem behaupteten Unverhältnismäßigkeit der rund dreieinhalb Jahre andauernden Untersuchungshaft keine Rede sein, wobei unter den gegebenen Umständen Hinweise auf das (geringere) Strafausmaß eines bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitbe- schuldigten und auf seine (des Beschwerdeführers) mögliche bedingte Entlassung versagen.
Da sohin Gerald K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine unbegründete Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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