OGH 2Nd1/98

OGH2Nd1/985.2.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schinko als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Uwe R*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 46.943,54 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Lienz bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, begehrt mit der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Schadenersatz nach einem Verkehrsun- fall, den der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallenker am 27.5.1997 in Innervillgraten verschuldet habe. Zum Beweis seines gesamten Vorbringens berief sich der Kläger neben Urkundenbeweisen auf die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin sowie auf Sachverständige aus den Fächern Verkehrssicherheit und Unfallchirurgie.

Die Beklagte wendete ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ein und berief sich auf drei in Innervillgraten wohnhafte Zeugen, auf die Vornahme eines Ortsaugenscheins sowie auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Verkehrsfach. Weiters beantragte die Beklagte, die Rechtssache an das Bezirksgericht Lienz zu delegieren. Die Delegierung sei im Hinblick auf den Wohnort der Zeugen und den Unfallort, an dem auch ein Ortsaugenschein vorzunehmen sei, zweckmäßig.

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus. Die Vornahme eines Ortsaugenscheines sei nicht erforderlich. Der Wohnort der drei im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz wohnhaften Zeugen rechtfertige nicht die beantragte Delegierung.

Das Vorlagegericht hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist zweckmäßg, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching, LB2 Rz 209). Zweckmäßigkeits- gründe in diesem Sinn bilden der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstandes (Mayer in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN).

Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe für eine Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht des Unfallortes. Der Kläger und seine als Zeugin zu vernehmende Ehefrau müssen auch zum angerufen Gericht zureisen. Daß der Aufwand für die Zureise zum Bezirksgericht Lienz Mehrkosten verursachen würde, wurde nicht behauptet. Der Unfallgegner des Klägers und zwei weitere Zeugen aber wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes Lienz. Auch ist ein Lokalaugenschein an dem im Sprengel dieses Gerichts gelegenen Unfallort beantragt. Der Sachverständigenbeweis wird zweckmäßigerweise im Zuge des allenfalls anzuordnenden Ortsaugenscheins aufgenommen werden können, was ebenfalls zu einer Verbilligung des Verfahrens führen würde. Die Parteienvernehmung auf Seite der Beklagten, die als einzige der Beteiligten ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts hat, wurde nicht beantragt. Somit überwiegen die Argumente für die beantragte Delegierung.

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