OGH 6Ob381/97s

OGH6Ob381/97s29.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr.Reinhard Schuster, Rechtsanwalt in Hainburg, wider die beklagte Partei M*****-Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 115.500,-- S (Revisionsinteresse 84.000,-- S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18.September 1997, GZ 2 R 67/97f-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger leistete im Auftrag eines Angestellten für die Beklagte Graphikerarbeiten. Der Angestellte war in der Organisation der Beklagten für die Werbung in Wien zuständig ("Werbeleiter"). Intern war seine Befugnis, Aufträge zu erteilen, auf eine Auftragssumme von 10.000 S beschränkt. Die Vorinstanzen gaben im zweiten Rechtsgang dem Zahlungsbegehren im Umfang von 84.000 S statt und bejahten eine Anscheinsvollmacht des Angestellten der Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerberin kann zugestimmt werden, daß sowohl eine stillschweigende Vollmachtserteilung als auch eine Anscheinsvollmacht voraussetzt, daß der Geschäftsherr (also der Vertretene) einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, auf den der Geschäftspartner vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, daß dem Angestellten eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs 1 HGB) erteilt worden sei (WBl 1990, 247; WoBl 1992, 121 uva). Auf die Judikatur zur Anscheinsvollmacht eines bloß kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführers einer juristischen Person und die dort für nötig erachtete Einsicht des Geschäftspartners in das Firmenbuch (WBl 1996, 247 ua) kann sich die Beklagte hier nicht berufen, weil es nicht um die Befugnis eines Geschäftsführers einer juristischen Person, sondern um diejenige eines Angestellten nach § 54 HGB geht und es keineswegs auszuschließen ist, daß eine juristische Person eine derartige Handlungsvollmacht erteilt. Auf das Gerieren des Angestellten (des Vertreters) kommt es für die Beurteilung seiner Vollmacht nicht an. Dem beklagten Geschäftsherrn sind aber hier die festgestellte Organisation (der Angestellte war Werbeleiter und zu Verhandlungen erkennbar auch nach außen befugt und intern dazu auch bevollmächtigt, weiters sogar zum Abschluß von Verträgen mit einer Auftragssumme bis zu 10.000 S; der Kläger verhandelte weiters auch mit dem Vorgesetzten des Angestellten, der Vertriebsleiter war und intern für Aufträge bis zu 50.000 S berechtigt war) und die Duldung der Verwendung der für den Auftrag erforderlichen Geschäftsunterlagen sowie der Geschäftspapiere für die Korrespondenz zuzurechnen. Das Berufungsgericht hat bei diesem von der Beklagten gesetzten äußeren Tatbestand den Anschein einer Vollmachtserteilung im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur bejaht (HS 6093; MietSlg XXIII/25 ua).

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