OGH 9Ob402/97a

OGH9Ob402/97a28.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Spenling, Dr.Hradil und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Penelope Rosalind P*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr.Rudolf Schneeweiss ua, Rechtsanwälte in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Peter N.P*****, Angestellter, *****, wegen einstweiliger Verfügung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Oktober 1997, GZ 45 R 883/97d-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Behauptungen der gefährdeten Partei die Grenzen ziehen, in deren Rahmen zu prüfen ist, inwieweit eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann (SZ 61/219), hält sich das Rekursgericht im Rahmen dieser Rechtsprechung, wenn es im konkreten Einzelfall den bloßen Hinweis auf eine in Österreich (noch nicht rechtskräftig) abgewiesene Unterhaltsklage und eine erst in England anhängig zu machende Unterhaltsklage nicht als ausreichende Behauptung und Bescheinigung des anspruchsbegründenden Sachverhaltes ansieht. Unabhängig davon, ob ein Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit nach englischem Recht durch Übertragung der gemeinsamen Liegenschaft abzugelten ist, ist nicht einmal ein konkreter und detaillierter Unterhaltsanspruch der gefährdeten Partei als solcher in dem auf Erlassung der einstweiligen Verfügung gerichteten Vorbringen behauptet und bescheinigt worden (SZ 69/115). Es ist nicht Sache des Gerichtes von Amts wegen auf die Stoffsammlung oder auf ein ergänzendes Vorbringen zu dringen (SZ 69/115).

Stichworte