Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Von einer "unzulässigen Weitergabe des Mandates" durch den klagenden (ehemaligen) Rechtsanwalt kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Läßt ein Rechtsanwalt - wie hier - Schriftsätze durch eine
Kanzleiangestellte verfassen, um sie sodann zu korriegieren und zu
unterschreiben, liegt darin keine Substitution; diese ist ja durch
die Eigenverantwortung des beauftragten gekennzeichnet (SZ 69/115 =
JBl 1996, 724 = NZ 1997, 360 mwN aus Schrifttum und Rechtsprechung),
welche dem Handeln der Angestellten eben fehlte.
Auch wenn der Gewalthaber - ebenso wie der Werkunternehmer (§ 1165 ABGB) - zur persönlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, kann er sich doch in der Regel, also wenn nicht höchstpersönliche Leistung geschuldet ist, eines Erfüllungsgehilfen bedienen (Apathy in Schwimann, ABGB2, Rz 1 zu § 1010). Auch der Werkunternehmer kann ja, sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes vereinbart ist, das Werk selbst herstellen oder durch seinen Arbeitnehmer herstellen lassen (Rebhahn in Schwimann aaO Rz 44 zu § 1165).
Daß der Kläger berechtigt war, Schriftsätze durch seine Angestellte verfassen zu lassen und dann (nach Kontrolle) zu unterschreiben, kann demnach nicht zweifelhaft sein. Ihn trifft ohnehin die volle Haftung für die Schriftsätze. Ob seine Mitarbeiterin die erforderlichen Fähigkeiten besaß, mußte er selbst beurteilen. Mit Winkelschreiberei hat das nichts zu tun, weil die nicht juristisch ausgebildete Mitarbeiterin nicht gewerbsmäßig - also im eigenen Namen und auf eigene Rechnung - tätig war (VWGH AnwZ 1933, 343), sondern in Erfüllung ihrer Pflichten als Dienstnehmerin.
Der Beklagte hat nicht behauptet, daß die Schriftsätze formell oder inhaltlich verfehlt gewesen wären. Dem Kläger gebührt daher hiefür das gleiche Entgelt wie wenn er sie selbst verfaßt hätte. Auf die Gefahr der Erfolglosigkeit der Anträge, insb der Klage, im Hinblick auf Verjährung hat der Kläger nach den Feststellungen warnend hingewiesen. Ganz abgesehen davon, daß schon das Tatsachenvorbringen des Beklagten im Vorprozeß nach Ansicht des damaligen Erstgerichtes nicht bewiesen worden war, fehlt auch in Ansehung der Verjährung somit jede Grundlage für eine Haftung des Klägers.
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