OGH 4Ob12/98p

OGH4Ob12/98p27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Kurt E*****, vertreten durch Dr.Marion Mandl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Karin S*****, vertreten durch Waldbauer, Paumgarten und Naschberger Partnerschaft, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 12.Dezember 1997, GZ 2 R 316/97f-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78 und 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat - wenngleich sie die Beklagte offenbar für die Unternehmerin hielt - ihren gegen sie gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die bloße Unternehmerhaftung eingeschränkt. Sie hat vielmehr (auch) vorgebracht, die Beklagte habe die beanstandeten Inserate veröffentlicht, sei somit unmittelbare Störerin.

Bei Beurteilung einer Wettbewerbshandlung ist die Wettbewerbsabsicht als Voraussetzung des Unterlassungs- anspruches dann zu vermuten, wenn sie von einem Mitbewerber vorgenommen wurde. In Fällen der Förderung fremden Wettbewerbs muß hingegen der Kläger die Wettbewerbsabsicht des beklagten Störers nachweisen. Ist jedoch auf Grund der im Einzelfall vorliegenden konkreten Umstände die Wettbewerbsabsicht des Täters, der nicht zugleich Mitbewerber ist, offenkundig, braucht der Kläger diese Absicht nicht zu beweisen (§ 269 ZPO; vgl Fasching Lehrbuch2 Rz 852; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 269).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt der Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmender Einfluß auf das Unternehmen ihrer Mutter zu. So gestaltet sie die Werbelinie des Unternehmens weitestgehend selbständig und stellt sich auch selbst in der Werbung als verantwortliche Chefin dar ("Karin S***** und ihr Fahrschulteam" und "jetzt telefonisch ................ bei Karin und Edith"). Daß die Beklagte bestrebt war, den Wettbewerb des Unternehmens der Mutter zu fördern, ist angesichts dieser besonderen Umstände nicht zweifelhaft.

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