Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist nämlich davon auszugehen, daß der Kläger beim Unfall vom 11.12.1992 lediglich eine Prellung des linken Hüftgelenkes erlitt und die (erst im Juni 1994) diagnostizierte Abrißfraktur nicht auf den genannten Arbeitsunfall zurückzuführen ist. Diese Feststellungen zur natürlichen Kausalität gehören jedoch zum Tatsachenbereich und können im Revisionsverfahren nicht mehr geprüft werden (SSV-NF 8/86, 10 ObS 299/97m). Damit liegt aber weder ein Fall alternativer Kausalität vor (vgl hiezu Koziol/Welser I10 469 sowie Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 3/26 ff) noch stellen sich Fragen des sog. primar-facie-Beweises oder der Beweislastumkehr.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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