OGH 4Ob392/97v

OGH4Ob392/97v27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Carl S*****, vertreten durch Dr.Philipp Gruber und Dr.Bruno Pedevilla, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr.Ferdinand J.Lanker und Mag.Eva Lanker-Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.August 1997, GZ 3 R 164/97g-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (RIS-Justiz RS0014190; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 863). Ob der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten annehmen durfte, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (Rummel aaO Rz 16). Eine erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht zu erkennen.

Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs im Vorprozeß unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte (und auch gezogen hat), der Beklagte habe auf sein Nachmietrecht verzichtet, stellt angesichts des Umstandes, daß über das Interesse des Klägers am Verkauf der Liegenschaft und damit an der Freistellung von Mietern diskutiert wurde, und der Kläger auf einen namhaften Betrag rückständiger Mietzinse verzichtet sowie die Übersiedlungskosten des Vormieters übernommen hat, keine auffallende Fehlbeurteilung dar. Daß es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sich anläßlich dieser Vergleichsgespräche zu äußern und auf sein Recht hinzuweisen, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.

Stichworte