OGH 11Os197/97

OGH11Os197/9727.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter T***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den gemeinsam mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 28.Jänner 1997, GZ 3 U 4/97b-5 gefaßten Beschluß auf Verlängerung einer Probezeit und eine Einziehungsverfügung nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Im Verfahren des Bezirksgerichtes Völkermarkt, AZ 3 U 4/97b, wurde das Gesetz verletzt:

1) in der Bestimmung des § 16 Abs 3 SGG durch die gemeinsam mit der Strafverfügung vom 28.Jänner 1997 angeordnete Einziehung einer Pfeife;

2) in dem im XX.Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft durch den zugleich mit der Strafverfügung gefaßten Beschluß auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.August 1993, GZ 10 E Vr 1331/93-6, gewährten bedingten Strafnachsicht und auf Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre.

Der letztgenannte Beschluß wird aufgehoben und der Antrag des Bezirksanwaltes auf Verlängerung der Probezeit abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. August 1993, GZ 10 E Vr 1331/93-6, wurde über den am 1.Juni 1957 geborenen Walter T***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2 SGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Nachdem die Probezeit (am 31.August 1996) abgelaufen war, sprach das Landesgericht Klagenfurt mit rechtskräftigem Beschluß vom 11.Dezember 1996, GZ 10 E Vr 1331/93-17, gemäß § 43 Abs 2 StGB die endgültige Strafnachsicht aus.

Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 28.Jänner 1997, GZ 3 U 4/97b-5, wurde über Walter T***** wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (Tatzeit Herbst 1994 bis September 1996) eine Geldstrafe verhängt.

Zugleich faßte das Bezirksgericht gemäß § 494 a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluß, vom Widerruf der mit dem vorerwähnten Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und gemäß Abs 6 leg cit die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.

Weiters enthält die Strafverfügung die Anordnung, das sichergestellte Rauchgerät (eine Pfeife) gemäß § 16 Abs 3 SGG einzuziehen. Die Pfeife wurde offenbar vernichtet (ON 9).

Diese Einziehungsanordnung des Bezirksgerichtes Völkermarkt und dessen Beschluß vom 28.Jänner 1997 stehen, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Die Einziehung gemäß § 16 Abs 3 SGG wurde zu Unrecht ausgesprochen, weil Gegenstand einer solchen Maßnahme nur das (den Gegenstand der strafbaren Handlung bildende) noch vorhandene Suchtgift, nicht aber ein nur dem Genuß des Suchtmittels dienender Gegenstand sein kann (vgl Mayerhofer/Rieder NG3 E 39 zu § 13, E 20 zu § 16 SGG ua).

Zum Zeitpunkt der Erlassung der Strafverfügung und der darin angeordneten Verlängerung der Probezeit durch das Bezirksgericht Völkermarkt war die im Verfahren AZ 10 E Vr 1331/93 des Landesgerichtes Klagenfurt gewährte bedingte Strafnachsicht bereits (rechtskräftig) endgültig nachgesehen, weshalb eine Verlängerung der Probezeit nicht mehr in Betracht kam. Das Bezirksgericht Völkermarkt, dem die genannten Akten des Landesgerichtes Klagenfurt (§ 494 a Abs 3 StPO) vorlagen (S 1, 52 unten in 3 U 4/97 b; StPOForm Anfr 4 in 10 E Vr 1331/93), hat daher durch seine Beschlußfassung vom 28.Jänner 1997 eine ihm nicht (mehr) zustehende Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen. Sein Beschluß konnte weder die vom Landesgericht Klagenfurt ausgesprochene endgültige Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtsfolgen nach sich ziehen; er ist daher (aus Gründen der Rechtsklarheit) durch Aufhebung (im Wege des letzten Satzes des § 292 StPO) zu beseitigen (siehe EvBl 1989/64; SSt 56/18 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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