OGH 1Ob15/98g

OGH1Ob15/98g27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG *****, vertreten durch Mag. Dr.Herwig Anderle, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing.Günther G*****, vertreten durch Dr.Ernst Gruber, Rechtsanwalt in Wien, wegen 322.087,50 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 20.Oktober 1997, GZ 3 R 76/97k-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Hier steht fest, daß die klagende Partei nicht in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts eingebunden war und gar keine Möglichkeit hatte, das Anlageprojekt zu überprüfen. Nach den Einzelheiten des Anlagegeschäfts war beiden Streitteilen jedoch ohnehin bekannt, daß die Kreditgewährung der Finanzierung eines Risikogeschäfts dienen sollte. Darüber wurde der Beklagte vom Anlagevermittler sogar ausdrücklich belehrt. Obgleich dessen Ehegattin deshalb gegen eine derartige Geldanlage war, entschloß er sich dennoch, die Risikobeteiligung zu erwerben, wollte jedoch, daß seine Ehegattin nichts davon erfährt.

Aufgrund dieses Tatsachenkerns stellen sich keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Für die Entscheidung eines derartigen Einzelfalls gibt es keine ungeklärten Rechtsfragen, die noch einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof harrten (siehe etwa RdW 1996, 306 und SZ 68/77).

Die ao.Revision wiederholt zunächst eine im Berufungsverfahren erfolglos gebliebene Rüge des Verfahrens erster Instanz und kommt im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen immer wieder auf angebliche Verfahrensmängel in erster Instanz zurück. Soweit das Gericht zweiter Instanz die Notwendigkeit der Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen aus rechtlichen Gründen verneinte, ist ihm zu folgen. Im übrigen ist die neuerliche Rüge angeblicher Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren unzulässig, wenn das Vorliegen solcher Mängel - wie hier - bereits vom Berufungsgericht verneint wurde (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 503 mN aus der Rsp).

Alle rechtlichen Erörterungen der ao.Revision beruhen auf einem Sachverhalt, der den Feststellungen fremd ist. Nach den Einzelheiten des konkreten Geschäfts mußte dessen Risikoträchtigkeit auch wirklich jedermann klar sein. Der Versuch, weitwendig zu begründen, der Beklagte habe sich erst durch eine von der klagenden Partei geschaffenen Vertrauenslage zur Geldanlage entschlossen, entbehrt jeder Überzeugungskraft. Die klagende Partei hätte - nach ihrem Informationsstand - über nichts aufklären können, was der Beklagte, selbst wenn die Feststellung zur ausdrücklichen Aufklärung über das Geschäftsrisiko auszuklammern wäre, nicht ohnehin selbst wissen mußte. Eine allgemeine Verpflichtung des Kreditgebers, die Seriosität einer Anlagegesellschaft und ihres Anbots zu prüfen, existiert nicht (RdW 1996, 306). Es darf also nicht jedermann bei ohnehin bekanntem Risiko auf fremde Rechnung spekulieren, solange sich der in den Vertrieb der Beteiligung nicht eingebundene Geldgeber durch Unterlassung einer detaillierten Prüfung der Projektunterlagen nicht selbst davon überzeugte, daß der Kreditnehmer eine seriöse Gewinnchance hat. Auf einen solchen Rechtssatz liefen jedoch die Revisionsausführungen hinaus.

Ein Einwendungsdurchgriff gemäß § 18 KSchG im Verhältnis zum Finanzierer scheidet hier nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien aus. Alle Versuche des Beklagten, den Sachverhalt so darzustellen, als wäre die klagende Partei in den Vertrieb der Risikobeteiligung eingebunden gewesen, scheitern an den Feststellungen. Was den Akt 4 Cg 83/94 des LG Linz betrifft, wurde dazu bereits in der Berufungsentscheidung (ON 36 Seite 8) entsprechend Stellung genommen.

Die "Trennungsklausel" im Kreditvertrag wirft hier keine Rechtsprobleme auf. Sie gibt, soweit sie auf die fehlende Möglichkeit einer Prüfung der Projektunterlagen Bezug nimmt, nur eine im Verfahren verifizierte Tatsache wieder. Daß aber der Kreditgeber, der in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts nicht eingebunden ist, keine Rechtspflicht hat, den Spekulationswillen des Kreditnehmers in Hinsicht auf real erwartbare Gewinnchancen zu hinterfragen, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Die protokollierten Vorgänge in der Verhandlungstagsatzung vom 23. Jänner 1997 (ON 19 insbes ab Seite 28) sprechen für sich und sind vielleicht damit zu erklären, daß der BV der Bruder des Beklagten ist (Revision Seite 27). Sein schließlich nicht mehr zugelassenes Vorbringen sollte sich auf "Rechtsgründe" (ON 19 Seite 34) beziehen. Die auf dieses Thema bezogene Mängelrüge wurde vom Berufungsgericht sachlich erledigt (ON 36 Seite 8 letzter Abs).

Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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