Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist in seiner Entscheidung 8 ObA 244/95 (= RdW 1996, 130) einem Teil der Lehre (Strasser, ArbVG Handkommentar 28; Grillberger, Kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen und einzelvertragliche Anrechnungsklauseln, DRdA 1992, 431) und den Materialien (840 BlgNR 13.GP, 57) zum ArbVG folgend wie schon bisher (DRdA 1985, 21 [Eypeltauer] = Arb 10.290) von der Zulässigkeit einer "schlichten Ist-Lohn-Klausel" ausgegangen. Daß dabei der nun vom Revisionswerber zur Argumentation herangezogene Artikel von Schrank (Anrechnungsvereinbarungen auf kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen, insbesondere Ist-Bienalsprünge? RdW 1992, 309) nicht erwähnt wurde, begründet insoweit keine erhebliche Rechtsfrage.
Da der Kollektivvertrag keine Differenzierung einführt, sondern nur eine tatsächlich bestehende übernimmt, liegt auch keine durch ihn herbeigeführte sachlich nicht gerechtfertigte Regelung oder eine durch ihn bewirkte Verletzung des Eigentumsrechtes vor, sodaß auch in diesem Umfang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)