Spruch:
Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Ausspruch, daß die Schuld eines Gatten überwiegt, ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn das Verschulden dieses Gatten erheblich schwerer wiegt als das des anderen. Das Verschulden des anderen muß fast völlig in den Hintergrund treten. Ob dies der Fall ist, hängt vom Gesamtverhalten der Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe ab (RIS-Justiz RS0057858).
Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Einer Rechtsprechung zur Frage, wie das im konkreten Fall festgestellte Verhalten der Ehegatten zu werten ist, bedarf es nicht; eine solche Entscheidung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)