OGH 5Ob483/97h

OGH5Ob483/97h16.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Marcel Z*****, und 2.) Faala Z*****, beide vertreten durch Dr.Erich Trachtenberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr.Manfred B*****, wegen Entfernung eines Schwimmbeckens (Streitwert S 500.000,‑ ‑), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.April 1997, GZ 12 R 45/97v‑27, den

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00483.97H.1216.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung von Zubehör‑Wohnungseigentum am Garten (iVm mit den Wohnungen top 1 und 5 des Beklagten) beabsichtigt war, hat das Berufungsgericht bei Beurteilung der vertraglichen Änderungsrechte des Beklagten zu Recht die Analogie zu § 13 Abs 2 Z 1 WEG hergestellt. Daß materiellrechtlich die Regeln des § 13 Abs 2 WEG als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind, weil dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, steht mit der Judikatur im Einklang (WoBl 1991, 175/108 mit zust Anm von Call und Würth). Den Klägern wäre aber auch bei einer analogen Anwendung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nicht geholfen, weil das Berufungsgericht ohnehin zur Verkehrsüblichkeit der Änderung Stellung genommen und ausgesprochen hat, daß "eine Swimmingpool‑Anlage in einem Unterdöblinger Garten keine Besonderheit darstellt" (ON 27, 15). Eine solche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Lage, Umgebung etc) und ist daher vom Obersten Gerichtshof prinzipiell nicht überprüfbar (vgl 5 Ob 364/97h).

Da der Beklagte nicht Vertragspartner der Kläger war und auch gar nicht feststeht, daß er den Vertrag verfaßte, kommt eine Vertragsauslegung zu seinem Nachteil iSd § 915 ABGB nicht in Betracht.

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