European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00483.97H.1216.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung von Zubehör‑Wohnungseigentum am Garten (iVm mit den Wohnungen top 1 und 5 des Beklagten) beabsichtigt war, hat das Berufungsgericht bei Beurteilung der vertraglichen Änderungsrechte des Beklagten zu Recht die Analogie zu § 13 Abs 2 Z 1 WEG hergestellt. Daß materiellrechtlich die Regeln des § 13 Abs 2 WEG als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind, weil dies der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, steht mit der Judikatur im Einklang (WoBl 1991, 175/108 mit zust Anm von Call und Würth). Den Klägern wäre aber auch bei einer analogen Anwendung des § 13 Abs 2 Z 2 WEG nicht geholfen, weil das Berufungsgericht ohnehin zur Verkehrsüblichkeit der Änderung Stellung genommen und ausgesprochen hat, daß "eine Swimmingpool‑Anlage in einem Unterdöblinger Garten keine Besonderheit darstellt" (ON 27, 15). Eine solche Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Lage, Umgebung etc) und ist daher vom Obersten Gerichtshof prinzipiell nicht überprüfbar (vgl 5 Ob 364/97h).
Da der Beklagte nicht Vertragspartner der Kläger war und auch gar nicht feststeht, daß er den Vertrag verfaßte, kommt eine Vertragsauslegung zu seinem Nachteil iSd § 915 ABGB nicht in Betracht.
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