OGH 9ObA269/97t

OGH9ObA269/97t10.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Johann Zant und Stefan Schöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald P*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs - AG, ***** vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann und Dr. Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 264.602,06 sA und Feststellung (S 320.000), (Revisionsinteresse S 573.465,- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1997, GZ 15 Ra 43/97d-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Oktober 1996, GZ 43 Cga 123/95g-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.591,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.598,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Revisionswerber zeigt mit keinem Wort auf, was durch die Frage nach den Ursachen des Minus von 330 % im Kfz-Bereich hätte bewiesen werden sollen bzw. inwieweit die Zulassung der Frage geeignet gewesen wäre, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen des von der Beklagten geltend gemachten Entlassungsgrundes nach § 27 Z 4 AngG, zweiter Tatbestand, bejaht, sodaß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Unstrittig ist, daß sich die zunächst zufriedenstellenden Verkaufsergebnisse des im Außendienst tätigen Klägers ab Oktober 1993 erheblich verschlechterten. Die Beklagte reagierte daraufhin mit Weisungen, deren Kern die Verpflichtung des Klägers war, zunächst monatlich, in der Folge täglich, Planungs- und Tätigkeitsberichte zu erstatten. Damit sollte der Beklagten ermöglicht werden, die Tätigkeit des Klägers zu kontrollieren und die Ursachen seiner erheblich schlechteren Verkaufsergebnisse zu eruieren. Der Kläger, dessen Verkaufsergebnisse sich nicht verbesserten, kam der ihm auferlegten Berichtspflicht trotz mehrfacher Ermahnung und Androhung von dienstrechtlichen Konsequenzen nur formal nach: Er legte zwar Berichte vor, gestaltete sie aber so, daß sie für die Beklagte nicht nachvollziehbar waren, weil er - entgegen der ihm erteilten Anweisungen - keine Fixtermine anführte bzw. Termine in die Tätigkeitsberichte aufnahm, die in den entsprechenden Tagesplanungen nicht aufschienen. Bei einer Besprechung am 18. 1. 1995 wurde der Kläger deshalb unter Hinweis auf seine gegenüber dem Vorjahr auf ein Drittel bzw. die Hälfte gesunkene Produktion und auf die Mängel seiner Berichte angewiesen, sich ab 19. 1. 1995 viermal täglich von auswärts telefonisch zu melden und mitzuteilen, was er konkret bei welchem Kunden mache. Auch bei diesem Gespräch wurde er unter Androhung der Entlassung ermahnt. Dessen ungeachtet suchte der Kläger am 19. 1. 1995 - selbst wenn man von den von der Beklagten bekämpften und vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellungen ausgeht - nur einen Kunden auf; einen weiteren Kundenbesuch plante er nach diesen Feststellungen für den späteren Nachmittag. Auch im Zusammenhang mit dem einzig durchgeführten Kundenbesuch unterließ er eine telefonische Meldung von auswärts. Statt dessen meldete er sich dreimal über Haustelefon von seinem Büro aus, was jedoch dem erkennbaren Zweck der ihm erteilten Weisung, ihn vermehrt zu überprüfbaren Kundenbesuchen zu veranlassen, in keiner Weise entsprach.

Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG, 2. Tatbestand, ist verwirklicht, wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen. "Durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigt" sind Weisungen des Arbeitgebers, wenn sie sich innerhalb der durch den Arbeitsvertrag und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten gezogenen Grenzen halten und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb erstrecken (RdW 1984,180; Ris-Justiz RS0029849). Diesen Rahmen hat die Beklagte hier nicht überschritten, zumal die grundsätzliche Befugnis des Arbeitgebers, den Arbeitsablauf seiner im Außendienst tätigen Mitarbeiter durch konkrete Weisungen näher zu regeln, um so einen möglichst rationellen Einsatz ihrer Arbeitskraft und eine optimale Betreuung der Kunden zu gewährleisten, nicht fraglich sein kann (RdW 1984,180; RdW 1996,541). Dadurch, daß der Kläger diesen Weisungen beharrlich nicht entsprach, hat er daher den angezogenen Entlassungsgrund verwirklicht.

Der dagegen vom Revisionswerber vorgebrachte Einwand, ohne Bearbeitung des ihm überlassenen Konvertierungsmaterials (gemeint: am 19. 1. 1995) seien zielführende Kundenbesuche nicht möglich gewesen, läßt die Feststellungen außer acht, daß aufgrund des Konvertierungsmaterials auch ohne jegliche Vorbereitung ein Kundengespräch über den Bedarf nach weiteren Versicherungsverträgen möglich war und daß der Kläger mit diesem ihm schon im Dezember 1994 überlassenen Material schon in den letzten Dezembertagen Vorarbeiten geleistet hat. Daß nicht feststeht, ob er aufgrund dieses Materials am 19. 1. 1995 "tagfüllend" Kundenbesuche hätte durchführen können, kann sein oben dargestelltes Verhalten an diesem Tag nicht rechtfertigen. Die Weisung der Beklagten, der Kläger dürfe Verwaltungsarbeiten nicht zu Hause, sondern im Büro erledigen, stellte ebenfalls eine (zulässige) Reaktion auf das oben dargestellte Verhalten des Klägers dar. Daraus ist für ihn auch dann nichts zu gewinnen, wenn es zutreffen sollte, daß er in Ermangelung eines Büroschlüssels solche Arbeiten vor 15.30 Uhr erledigen mußte, zumal Verwaltungsaufgaben des Klägers in einem Ausmaß, das ihn an der Erfüllung der ihm erteilten Weisungen gehindert hätte, nicht hervorgekommen sind. Ob der Kläger bei Kundenbesuchen von anderen Mitarbeiten unterstützt oder kontrolliert wurde, ist nicht entscheidend. Da feststeht, daß er berechtigte Weisungen der Beklagten nicht befolgt hat, sind auch die in der Revision vermißten Feststellungen über die genauen Produktivitätszahlen des Klägers und anderer Mitarbeiter nicht erforderlich.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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