Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß § 419 ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG zurückgestellt.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Kündigung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 16.3.1995 ist nicht strittig. Es geht lediglich um die dem Kläger noch zustehenden Ansprüche aus diesem solcherart beendeten Dienstverhältnis und die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung. Da ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG vorzunehmen. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (9 ObA 2250/96i, 8 ObA 134/97g).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann ist Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittel (und auch seine Beantwortung) durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (SSV-NF 3/153; 8 ObA 134/97g).
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