OGH 10ObS408/97s

OGH10ObS408/97s2.12.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alois W*****, vertreten durch Dr.Edwin Anton Payr, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1997, GZ 7 Rs 97/97g-20, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Jänner 1997, GZ 36 Cgs 93/96m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufs- schutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Feststellungsmängel im Zusammenhang mit den vom Erstgericht bereits festgestellten und vom Berufungs- gericht als unbedenklich übernommenen Verweisungsberufen liegen daher nicht vor.

Auch die festgestellten Krankenstände von nicht mehr als 4 Wochen jährlich bewirken keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SSV-NF 3/45, 10/14 uva). Soweit der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel Krankenstände von mehr als sechs Wochen pro Jahr zugrundelegt, weicht er von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen ab und bringt damit seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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