OGH 7Ob323/97v

OGH7Ob323/97v26.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A.E***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Karl Krückl und Dr.Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Dr.Zora K*****, vertreten durch Dr.Bernhard Humer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 496.855,20, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 1997, GZ 3 R 89/97x-28, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22.Jänner 1997, GZ 1 Cg 140/95-22, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof bilden weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung

Die Klägerin begehrte mit der vorliegenden Klage ursprünglich S 239.953,76 an restlichem Werklohn für Baumeisterarbeiten am Haus der Beklagten.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und wendete mangelnde Fälligkeit zufolge diverser Mängel ein.

Nach Erstattung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens im Prozeß schlossen die beiden Parteien nachstehenden Generalvergleich:

"Die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG sowie Frau Dr.Zora K***** vereinbaren in Erledigung des Rechtssreites 1 Cg ***** des Landesgerichtes Linz folgendes:

1. Frau Dr.Zora K***** verpflichtet sich, binnen 14 Tagen einen Betrag von S 700.000,-- inklusive 20 % Mehrwertsteuer an die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG zu Handen Rechtsanwalt Dr.Karl Krückl zu bezahlen.

2. Im Verfahren 1 Cg ***** des LG Linz tritt ewiges Ruhen ein, wobei die bisher angefallenen und allenfalls noch anfallenden Sachverständigengebühren durch Frau Dr.Zora K*****, die Gerichtsgebühren aber durch die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG zu tragen sind. Die Anwaltskosten werden durch den jeweiligen Auftraggeber getragen.

3. Die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG verpflichtet sich, über Anforderung von Frau Dr.Zora K***** hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistungen einen Befund gemäß § 42 Oö BauO 1994 auszustellen, wobei die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG davon ausgeht, daß die Hauskanalanlage entspricht. Für den Fall, daß die Baubehörde diesbezüglich anderer Meinung sein sollte, verpflichtet sich Frau Dr.Zora K***** vorerst, hiegegen alle möglichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen, die sich auf die entsprechende Sach- und Rechtsansicht der Fa. A.E***** GesmbH & KG KG stützen. Sollte rechtskräftig feststehen, daß die Hauskanalanlage bauordnungswidrig ist, verpflichtet sich die Fa. A.E***** GesmbH & Co KG, eine bauordnungskonforme Hauskanalanlage unter Berücksichtigung der Kriterien der Sparsamkeit in angemessener Zeit auf eigene Kosten zu errichten.

Sollte bereits eine Benützungsbewilligung vorliegen, entfällt die Verpflichtung zur Erstattung eines Befundes gemäß § 42 Oö BauO 1994.

4. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Bauvorhaben G*****straße 9, ***** T*****, bereinigt und verglichen."

Bei der vom Klagevertreter initiierten außergerichtlichen Streitbereinigung am 10.1.1996 war neben ihm der Geschäftsführer der klagenden Partei, der Beklagtenvertreter sowie der technische Berater der Beklagten Ing.Karl W***** anwesend. Der Vergleichsvorschlag der klagenden Partei auf Zahlung weiterer S 1,200.000,-- wurde vom Beklagtenvertreter mit der Begründung abgelehnt, daß die beklagte Partei bereits 2,3 Mill.S bezahlt habe. In der Folge wurde der sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten ergebende, der Klägerin zustehende Gesamtbetrag von 3,400.000,-- S den bisherigen Zahlungen der Beklagten von S 2,300.000,-- gegenübergestellt, obwohl der Klagevertreter und der Geschäftsführer der Klägerin im Gegensatz zum Beklagtenvertreter und Ing.W***** wußten, daß die Beklagte bisher bereits fast 3 Mill.S bezahlt hatte. In Unkenntnis dieser Mehrzahlung machte der Beklagtenvertreter den Vorschlag, den sich aus der zuvor wiedergegebenen Aufstellung ergebenden Differenzbetrag von 1,100.000,-- S zu teilen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei machte daraufhin den Gegenvorschlag, diesen Betrag unter Berücksichtigung der zwischenzeitig aufgelaufenen Zinsen und Kosten auf S 700.000,-- anzuheben. Der Beklagtenvertreter teilte einige Tage später dem Klagevertreter mit, daß die Beklagte unter der zusätzlichen Bedingung, daß sie diesen Betrag in Raten zahlen könne, damit einverstanden sei. Mit einer Ratenzahlung war der Klagevertreter einverstanden. Obwohl am 10.1.1996 nicht ausdrücklich darüber gesprochen wurde, war es aufgrund des Gespräches klar, daß die Beklagte der klagenden Partei insgesamt nur einen Betrag von S 3,000.000,-- zahlen wollte und sich nur aufgrund der von ihr irrig angenommenen Teilzahlungen von 2,3 Mill.S zu einer weiteren Zahlung von S 700.000,-- verpflichten wollte.

Mit Schreiben vom 12.1.1996 wurde dem Erstgericht eine von beiden Parteien unterfertigte "einvernehmliche Ruhensanzeige" übermittelt. Erst nach dieser gemeinsamen Ruhenszusage teilte die Beklagte ihrem technischen Berater Ing.Karl W***** mit, daß sie nicht nur Zahlungen in der Gesamthöhe von S 2,300.000,-- geleistet habe, sondern vielmehr solche in der Gesamthöhe von S 2,929.680,--. Dies teilte Ing.Karl W***** sofort dem Beklagtenvertreter mit Fax vom 17.1.1996 mit. Am 18.1.1996 richtete der Beklagtenvertreter nachstehendes Schreiben an den Klagsvertreter:

"In obiger Angelegenheit werde ich heute von meiner Mandantschaft informiert, daß sie entgegen unserer bisherigen Annahme nicht Vorauszahlungen von insgesamt S 2,300.000,--, sondern von insgesamt S 2,929.680,-- geleistet haben soll.

Bei unseren Besprechungen wurde, wie aus dem Beklagtenvorbringen und auch der Stellungnahme von Ing.W***** vom 2.10.1995 hervorgeht, immer davon ausgegangen, daß ein Betrag von S 2,300.000,-- bisher geleistet wurde und der Vergleichsbetrag auf dieser Basis festgelegt. ...

Ich darf Dich höflich ersuchen, Deinen Mandanten zu veranlassen, zu überprüfen, wie weit diese Zahlungen geleistet wurden. Gegebenenfalls müßten diese meines Erachtens berücksichtigt und von der Vergleichssumme in Abzug gebracht werden, womit der Vergleich bis auf einen Betrag von S 44.428,-- erfüllt wäre. Ich darf Dich höflich um Überprüfung ersuchen und sehe Deiner geschätzten Rückäußerung entgegen.

Der Klagsvertreter antwortete dem Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 9.2.1996: "In der oben bezeichneten Rechtssache hat meine Mandantschaft Gesamtforderungen gegen Deine Mandantschaft in Höhe von S 963.612,76 zuzüglich Verzugszinsen, sodaß sich ein offener Betrag in Höhe von S 1,220.040,65 ergibt.

Vor diesem Hintergrund ist der getroffene Vergleich jedenfalls sachgerecht und ersuche ich um Überweisung der restlichen Februarrate und der folgenden Raten".

Auf dieses Schreiben antwortete der Beklagtenvertreter dem Klagsvertreter mit Schreiben vom 12.2.1996 nachstehenden Inhaltes:

"In Beantwortung Deines werten Schreibens vom 9.2.1996 darf ich folgendes mitteilen:

Ausgangspunkt unserer Vergleichsverhanldungen am 10.1.1996 war das Sachverständigengutachten von Ing.L*****, welches eine offene Gesamtsumme von ca. S 3,4 Millionen ausgewiesen hat.

Basis war weiters die Annahme, daß von meiner Mandantin bis zu diesem Zeitpunkt Zahlungen von insgeamt S 2,3 Millionen geleistet worden sind.

Dem Sachverständigengutachten von Ing.L***** wurde die Stellungnahme von Ing.W***** vom 2.10.1995 entgegengehalten, welche zu dem Ergebnis gelangt, daß keine Forderung Deiner Mandantschaft mehr offen ist.

Von diesen Umständen ausgehend erfolgte eine Einigung dahingehend, daß mit der Bezahlung von S 700.000,-- durch meine Mandantschaft die restlichen Ansprüche Deiner Mandantschaft gänzlich abgefunden sind.

Unter Einbeziehung der bislang nicht berücksichtigten Zahlungen meiner Mandantin und zwar

9.2.1994 S 437.532,--

7.4.1994 S 192.148,--

sowie der am 2.2.1996 erfolgten Zahlung

von S 70.320,--

ergibt insgesamt S 700.000,--

ist der abgeschlossene Vergleich zur Gänze erfüllt. Meine Mandantin wird daher keine weiteren Zahlungen leisten".

Am 19.4.1996 beantragte die klagende Partei die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens (ON 18).

In der Streitverhandlung vom 10.10.1996 (ON 20) dehnte die klagende Partei zunächst das Klagebegehren unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens Ing.L***** (ON 11) auch hinsichtlich der Außenputzrechnung Nr. 9029/9495 unter unpräjudizieller Akzeptanz der Sachverständigenberechnung gemäß Seite 11 in ON 11, sohin einer berechtigten Forderung der klagenden Partei von

S 3,426.535,20

und unter Berücksichtigung der ge

leisteten Zahlung in Höhe von S 2,929,680,--

aus auf S 496.855,20.

Die beklagte Partei wendete daraufhin die Unzulässigkeit des Fortsetzungsantrages wegen des zwischen den Streitteilen vereinbarten ewigen Ruhens ein; der abgeschlossene Vergleich sei von ihr erfüllt worden, weil sie den der Klägerin zustehenden vereinbarten Gesamtanspruch von S 3,000.000,-- schon bei Vergleichsabschluß mit S 2,929.680,-- und danach mit weiteren S 70.000,-- beglichen habe. Bei Vergleichsabschluß habe die klagende Partei erkannt, daß die beklagte Partei bei der Auflistung ihrer Teilzahlungen eine solche von mehr als S 600.000,-- übersehen habe.

Die klagende Partei replizierte darauf, daß ihr Ausgangspunkt für den Vergleichsabschluß die Geltendmachung einer Gesamtforderung von S 1,200.000,-- zuzüglich Zinsen und Kosten gewesen sei. Hauptstreitpunkt sei die Haftung der klagenden Partei für den angeblich falsch verlegten Kanal mit Sanierungskosten in der Größenordnung von S 453.800,-- netto gewesen. Die Einigung am 10.1.1996 auf eine weitere Zahlung der Beklagten in Höhe von S 700.000,-- basiere darauf, daß die klagende Partei noch Zinsen und Verfahrenskosten zu erhalten habe und die Haftung für die allfällige Neuerrichtung der Hauskanalanlage übernehme. Dieser Vergleich sei von der beklagten Partei außergerichtlich angefochten worden, wobei die klagende Partei einen Vergleich des Inhalts, sie würde nur S 70.000,-- erhalten und gleichzeitig die allfälligen Sanierungskosten der Hauskanalanlage in Höhe von S 450.000,-- zuzüglich übernehmen, niemals abgeschlossen hätte. Mit darauffolgendem Schreiben vom 18.11.1996 erklärte der Klagevertreter dem Beklagtenvertreter für den Fall, daß der offene Vergleichsbetrag nicht bis längstens 25.11.1996 bei ihm einlangen sollte, den Rücktritt vom geschlossenen Vergleich.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Nach der neueren Rechtsprechung sei die Vereinbarung des ewigen Ruhens des Verfahrens prozeßrechtlich unbeachtlich. Im fortgesetzten Verfahren sei dann die materiellrechtliche Seite der Ruhensvereinbarung der Sachentscheidung über das Klagebegehren zugrundezulegen. Die Streitteile hätten am 10.1.1996 einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB abgeschlossen, aufgrund dessen ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Ein Vergleich könne zwar wegen Irrtums angefochten werden, wenn eine Partei über einen wesentlichen Umstand geirrt habe, den die Vertragschließenden als feststehend angenommen hätten, die klagende Partei habe aber mit Schreiben vom 18.11.1996 den Rücktritt vom getroffenen Vergleich erklärt und das gesamte Klagebegehren nicht auf diesen Vergleich gestützt, sondern auf die Ergebnisse des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens abzüglich der geleisteten Teilzahlungen. Die klagende Partei habe dabei übersehen, daß Verträge, auch wenn sie durch List oder Irreführung zustandekämen, aufrecht bleiben, wenn sie nicht im Prozeß angefochten und dann rechtskräftig für nichtig erklärt werden. Dieser Vergleich hätte wegen Irreführung aber nicht von der klagenden Partei, sondern nur von der beklagten Partei erfolgversprechend angefochten werden können, da diese hinsichtlich der Höhe der von ihr geleisteten Teilzahlungen in einem Irrtum befangen gewesen sei, der der klagenden Partei offenbar auffallen hätte müssen. Bei einem richtigerweise auf den außergerichtlichen Vergleich gestützten Klagebegehren auf Bezahlung eines Betrages von S 700.000,-- müsse sich aber die klagende Partei den Differenzbetrag zwischen den tatsächlich geleisteten Teilzahlungen von insgesamt S 2,929.680,-- und der nach Annahme der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung von nur S 2,300.000,--, sohin einen Betrag von S 629.680,-- nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs anrechnen lassen.

Das Berufungsgericht hob über Berufung der klagenden Partei dieses Urteil mit dem angefochtenen Beschluß auf. Es erklärte die Erhebung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Ohne auf die Mängel- und Beweisrüge der klagenden Partei einzugehen, folgerte es rechtlich, daß die Beklagte den Vergleich mangels einer Anfechtung und Anpassung durch Anrechnung der nicht berücksichtigten Teilzahlungen so gegen sich gelten lassen müsse, wie er geschlossen worden sei, nämlich mit einer von ihr zu zahlenden Vergleichssumme von S 700.000,--. Die Anrechnung der vor Vergleichsabschluß geleisteten, den Behauptungen der Beklagten zufolge irrtümlich nicht berücksichtigten Vorauszahlungen sei ihr wegen der Bereinigungswirkung des Vergleiches verwehrt. Daraus folge, daß die Beklagte mit der Teilzahlung von S 70.000,-- den Vergleich nicht erfüllt habe. Die neuere Rechtsprechung erachte einen Rücktritt vom außergerichtlichen Vergleich entsprechend den §§ 918 ff ABGB für zulässig. Der Rücktritt lasse den ursprünglichen Vertrag wieder aufleben. Da sich die Beklagte mit der Erfüllung des Vergleiches im Teilverzug befunden habe, sei der Rücktritt der Klägerin vom außergerichtlichen Vergleich berechtigt gewesen. Dieser sei durch den Rücktritt beseitigt worden. Das Erstgericht habe daher die Klage zu Unrecht wegen verglichener Sache abgewiesen. Es hätte vielmehr den Klagsanspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen, nämlich des Werkvertrages, prüfen müssen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung von der beklagten Partei erhobene Rekurs erweist sich als nicht berechtigt.

Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre (vgl Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1380 Rz 25 mwN sowie Ertl in Rummel ABGB2 § 1380 Rz 1 mwN) kann der aus einem Vergleich berechtigte Teil unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn der andere Teil die Vereinbarung nicht erfüllt hat. In der Lehre umstritten ist die Frage, ob dabei zu prüfen sei, ob die Parteien den Rücktritt durch eine entsprechende Vereinbarung ausgeschlossen haben (Bereinigungswirkung des Vergleiches; vgl Schumacher in JBl 1986, 627 ff). Letztere Frage stellt sich jedoch im gegenständlichen Fall nicht. Geht man vom vorliegenden Verfahrensstand aus, so hat die beklagte Partei im Gegensatz zur Auffassung des Erstgerichtes den mit der klagenden Partei am 10.1.1996 geschlossenen Vergleich wegen Irrtums sowohl außergerichtlich (wie die klagende Partei auch selbst zugestanden hat - AS 205) wie auch während des laufenden Verfahrens als rechtsunwirksam angefochten; sie hat zwar dabei der klagenden Partei gegenüber eine Vergleichsversion geltend zu machen versucht, die in dieser Form nicht zustandegekommen ist, und geht auch während des laufenden Verfahrens von einer in dieser Form nicht rechtswirksam zustandegekommenen Vereinbarung aus. Die von der beklagten Partei für die Anfechtung des Vergleichs vom 10.1.1996 ins Treffen geführten Gründe rechtfertigten aber durchaus diese Anfechtung, weil sowohl der Geschäftsführer der klagenden Partei als auch der Klagevertreter verpflichtet gewesen wären, den ihnen aufgefallenen Irrtum des Beklagtenvertreters und des technischen Beraters der Beklagten über geleistete Teilzahlungen aufzuklären (vgl Harrer/Heidinger aaO § 1385 Rz 5 ff). Mit einer erfolgreichen Anfechtung wird ein Vergleich unwirksam, es ist daher in einem solchen Fall so vorzugehen, als ob der Vergleich nie geschlossen worden wäre (vgl Harrer/Heidinger aaO Rz 1). Einer gesonderten klageweisen Geltendmachung des bei Vergleichsabschluß unterlaufenen Irrtums durch die beklagte Partei bedurfte es nicht, bestand doch die Möglichkeit, daß die klagende Partei der beklagten Partei den Irrtum und die Rechtsunwirksamkeit des Vergleiches zugesteht und es beim Ruhen des Verfahrens beläßt. Die beklagte Partei hat erst auf den Fortsetzungsantrag der klagenden Partei hin den nicht aufrecht zu erhaltenden Standpunkt bezogen, daß die klagende Partei wegen der Erfüllung des Vergleiches durch sie - allerdings unter anderen als im Vergleichswortlaut genannten Bedingungen - an diesen gebunden und daher nicht zur Verfahrensfortsetzung berechtigt sei. Inhaltlich stellt jedoch dieses Vorbringen nichts anderes als die Anfechtung des Vergleiches wegen des der beklagten Partei unterlaufenen Irrtums, der der klagenden Partei aufgefallen war, dar. Das Begehren der Beklagten auf Deutung der Vergleichsvereinbarung in ihrem Sinn scheitert daran, daß es ihr nicht gelungen ist, zu beweisen, daß die klagende Partei mit einer Restzahlung von nur S 70.000,-- vergleichsweise einverstanden gewesen sei. Damit gehen beide Parteien, wenn auch unter verschiedenen Voraussetzungen, davon aus, daß der Vergleich in der Form, wie sie am 10.1.1996 niedergelegt wurde, nicht mehr besteht. Dem Umstand, daß die klagende Partei die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen, unter welchen Voraussetzungen es zum Vergleichsabschluß am 10.1.1996 gekommen ist, bekämpft, und daß das Berufungsgericht die entsprechende Beweisrüge nicht behandelt hat, kommt im derzeitigen Verfahrensstadium keine Bedeutung zu, weil sich eben keine der beiden Parteien materiellrechtlich auf den Vergleichsabschluß in der vorliegenden Form beruft. Soweit die beklagte Partei in einem gewissen Gegensatz dazu prozeßrechtlich die mit dem Vergleich verbundene Vereinbarung, das gegenständliche Verfahren ewig ruhen zu lassen, im Sinne einer Prozeßsperre geltend macht, ist ihr in Übereinstimmung mit dem Erstgericht zu erwidern, daß diese Vereinbarung nach herrschender Rechtsprechung (vgl SZ 61/197 und JBl 1990, 333) einer Verfahrensfortsetzung nicht entgegensteht, sondern im fortgesetzten Verfahren der materiellrechtliche Grund dieser Ruhensvereinbarung bei der Sachentscheidung zu berücksichtigen ist. Bei dieser Überprüfung kommt man aber, wie zuvor dargelegt, zum Ergebnis, daß der Grund für die Vereinbarung, das Verfahren ewig ruhen zu lassen, von beiden Seiten als nicht mehr bestehend erachtet wird. Diesen Ausführungen entsprechend erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die beim Vergleichsabschluß nicht berücksichtigten Teilzahlungen von zusammen S 629.680,-- zufolge der Bereinigungswirkung des Vergleiches von der beklagten Partei nicht mehr geltend gemacht werden konnten, zwar als zutreffend. Für das weitere Verfahren ist dies jedoch unerheblich, weil die klagende Partei ohnedies in ihrem ergänzten Vorbringen ON 3 diese Teilzahlungen als Abzugspost anerkannt hat und der Vergleich vom 10.1.1996 weggefallen ist. Als im Ergebnis berechtigt erweist sich daher der Aufhebungsauftrag des Berufungsgerichtes, daß vom Erstgericht der Klagsanspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen zu überprüfen ist.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Stichworte