OGH 1Ob364/97d

OGH1Ob364/97d25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zygmunt W*****, vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Georg H*****, vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausstellung eines schriftlichen Mietvertrags (Streitwert 100.000 S), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 26.Juni 1997, GZ 40 R 326/97f-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 4.März 1997, GZ 17 C 1375/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die ("außerordentliche") Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger ist unbestritten seit 1982 Hauptmieter näher bezeichneter Bestandobjekte in einem dem Beklagten (seit 1992) gehörigen Haus; ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Ausstellung eines schriftlichen unbefristeten Hauptmiet- vertrags zu einem, basierend auf Oktober 1996 monatlichen Bestandzins, in Höhe von 3.252,50 S ab; die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die als "außerordentlich" bezeichnete Revision des Klägers ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls ("absolut") unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt und die Ausnahmen des § 502 Abs 3 ZPO hier nicht in Betracht kommen. § 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Gegenstand des vorliegenden Klagebegehrens ist nicht ein solcher Anspruch, sondern ausschließlich die Pflicht zur schriftlichen Ausfertigung eines unbestrittenermaßen bestehenden Mietvertrags. Der Aus- spruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (stRspr: SZ 63/117 uva, jüngst 1 Ob 171/97x mwN). Davon kann hier keine Rede sein, die Bewertung der zweiten Instanz wird im Rechtsmittel gar nicht in Frage gestellt.

Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Stichworte