Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Sachverhaltsänderungen, die sich nach Schluß der Verhandlung erster Instanz ereignen, können zufolge des für das Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr wahrgenommen werden. Daß das Berufungsgericht die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers, es sei bei ihm nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Diabetes aufgetreten, ungeprüft ließ, bildet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens.
Abgesehen davon, daß die Vorinstanzen mit den Berufen eines Portiers und eines Boten zwei Verweisungstätigkeiten nannten, kommt dem für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Invaliditätspension sind bereits dann nicht erfüllt, wenn ein einziger, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen vertretener Verweisungsberuf zur Verfügung steht, auf den der Versicherte unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls und der Kriterien des § 255 ASVG verwiesen werden kann. Daß der Kläger als Portier tätig sein kann, wird in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, daß die Beurteilung der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Ausgehend davon wurden aber die Voraussetzungen für die begehrte Leistung zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
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