Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Fall ist unbestritten serbisches Recht anzuwenden. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden (§ 3 IPRG).
Maßgeblich für die Geldunterhaltsverpflichtung des nichtbetreuenden Elternteiles sind danach die Bedürfnisse des Kindes und die Fähigkeiten und Möglichkeiten der Eltern. Es steht fest, daß durch die erst wenig mehr als ein Jahr vor der gegenständlichen Unterhaltserhöhungsklage zwischen den Eltern vereinbarten Unterhaltsbeiträge der Mutter ausreichen, um sämtliche Lebensbedürfnisse der Kinder abzudecken. Einer Ermittlung des Durchschnittsbedarfes in Serbien bedurfte es daher ebensowenig wie der Beantwortung der Frage, ob aus dem Unterhalt, wie dies im vorliegenden Fall sogar mit dem bisher geleisteten Unterhalt möglich ist, auch Ersparnisse angelegt werden "dürfen".
Für die Rechtsanwendung fremden Rechtes in seinem ursprünglichen Geltungsbereich fehlt es im übrigen an einer Leitfunktion des Obersten Gerichtshofes.
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