Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung einer Angabe nach § 7 UWG kommt es - anders als nach § 2 UWG - nicht darauf an, welchen Eindruck der flüchtige Durchschnittsbetrachter gewinnt, sondern ob es sich nach der Verkehrsauffassung um eine herabsetzende Tatsachenbehauptung handelt (s Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 26 Rz 5). Daß nicht der flüchtige, sondern nur der aufmerksame Betrachter eine Angabe als herabsetzend empfindet, schließt einen Verstoß gegen § 7 UWG demnach in keinem Fall aus. Das gleiche gilt im übrigen auch für eine irreführende Angabe. Sie verstößt - naturgemäß - auch dann gegen § 2 UWG, wenn sie dazu geeignet ist, einen aufmerksamen Betrachter irrezuführen.
Mit der Behauptung, die Preisgestaltung des Klägers sei "Betrug", hat die Beklagte selbst nach der von ihr zitierten, zu § 1 UWG ergangenen Rechtsprechung keine zulässige Abwehrmaßnahme gesetzt. Eine Kritik, die die Preisauszeichnung und Preisgestaltung eines Mitbewerbers als "Betrug" bezeichnet, hält sich schon von vornherein nicht im Rahmen des Erforderlichen. Die damit verbundene unsachliche und unnötige Herabsetzung der Leistungen des Mitbewerbers ist jedenfalls sittenwidrig (s ÖBl 1994, 220 - Zeitungs-Hauszustellung mwN).
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