OGH 5Ob433/97f

OGH5Ob433/97f11.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Floßmann, Dr.Ehmayr, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter S*****, vertreten durch Martin Gruber, Funktionär des Vereines Mieter informieren Mieter, Löhrgasse 13/20, 1150 Wien, wider die Antragsgegnerin V*****reg.GenmbH, ***** vertreten durch Dr.Bernhard Weissborn, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 13ff, 16, 22 WGG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.Februar 1997, GZ 39 R 800/96h-11, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit des Wohnflächenbegriffs gemäß § 10 Abs 3 WGGDV 1940 sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (MietSlg 39/23; vgl MietSlg 40/33). Daß eine Terrasse nicht unter diesen Begriff fällt (vgl Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht 51), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("abgeschlossene Wohnung", "voll ausgebaute Räume"), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

2. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Zusammenhang damit, daß die einvernehmliche Festsetzung eines von der "Wohnnutzfläche" abweichenden Verteilungsschlüssels nicht behauptet wurde (vgl wiederum MietSlg 39/23), kann keine Rede sein.

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