Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 22 Abs 4 WGG, § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit des Wohnflächenbegriffs gemäß § 10 Abs 3 WGGDV 1940 sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (MietSlg 39/23; vgl MietSlg 40/33). Daß eine Terrasse nicht unter diesen Begriff fällt (vgl Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht 51), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("abgeschlossene Wohnung", "voll ausgebaute Räume"), weshalb auch insoweit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.
2. Von einer überraschenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes im Zusammenhang damit, daß die einvernehmliche Festsetzung eines von der "Wohnnutzfläche" abweichenden Verteilungsschlüssels nicht behauptet wurde (vgl wiederum MietSlg 39/23), kann keine Rede sein.
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