OGH 12Os149/97

OGH12Os149/976.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Wais als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter W***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 5.August 1997, GZ 13 Vr 1995/96-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter W***** wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 21.November 1996 in St.Margarethen bei Ettendorf (die vierjährige) Anna Viktoria W***** durch Erdrosseln mit einem Geschirrtuch und einem Ledergürtel vorsätzlich getötet.

Die Geschworenen hatten die (anklagekonforme) Hauptfrage nach Mord im Stimmenverhältnis 7:1 bejaht und die Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) stimmeneinhellig verneint. Eine Beantwortung der Eventualfrage nach dem Verbrechen des Totschlags nach § 76 StGB entfiel demgemäß.

Die dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 8 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde läßt die gebotene umfassende Orientierung am Inhalt der Rechtsbelehrung vermissen und erweist sich solcherart als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Beschwerdeargumentation trifft es nämlich nicht zu, daß die den Geschworenen zu den Tatbestandvoraussetzungen des Totschlags erteilte Rechtsbelehrung infolge unvollständiger Erörterung wesentlicher Kriterien zur Beirrung geeignet und damit unrichtig war. Geht sie doch - von der Instruktionsrüge übersehen - ausdrücklich darauf ein, daß unter Gemütsbewegung (nicht nur in der Person des Tatopfers begründete, sondern) "alle Affekte, wie Zorn und Aufwallung, aber auch Mutlosigkeit und Verzweiflung" zu verstehen sind (323 f/II - vgl dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 76 RN 6), wobei im gegebenen Konnex nach Wortlauf und Sinngehalt unmißverständlich zum Ausdruck kommt, daß ein Affekt mehrere Ursachen haben kann.

Die Instruktion erörtert aber ferner - abermals der Rüge zuwider - auch die Möglichkeit, daß die heftige Gemütsbewegung längere Zeit hindurch andauern und deshalb eine gewisse Zeitspanne zwischen Tatentschluß und dessen Ausführung liegen kann (325 f/II - vgl Leukauf/Steininger aaO § 76 RN 7 mwN).

Die Beschwerde verfehlt somit, indem sie der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung - aktendifform - einen unvollständigen Aussagewert unterstellt, eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtig- keitsgrundes, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Stichworte