Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach stRsp ist die Entscheidung des Berufungs- gerichtes über eine Beweisrüge mangelfrei, wenn es sich mit dieser überhaupt befaßt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes überprüft und nachvollziehbare Überlegungen über die Beweiswürdigung anstellt und in seinem Urteil festhält (RIS-Justiz RS 0043150). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht gerade auch in dem Punkt, in dem es die Tatsachenrüge für nicht gesetzmäßig ausgeführt ansah, die Beweiswürdigung als umfassend und plausibel erachtet, sodaß ihm keinesfalls ein Verfahrensmangel im Sinne des § 503 Z 2 ZPO vorgeworfen werden kann.
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