Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.370,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.395,-- Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist ein 1989 gegründeter Verein, der nach seinen Statuten nicht auf Gewinn gerichtet ist und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Diese bestehen in der Aufklärung der Bevölkerung über alle Belange der Krebserkrankung und ihrer Behandlung mit dem Ziel einer möglichst breiten und umfassenden Information, insbesondere zur wirksamen Bekämpfung durch Früherkennung, sowie in der Förderung, Unterstützung und Zusammenarbeit mit den mit der Krebsbekämpfung befaßten Forschungsinstituten, Krankenanstalten, Versicherungs- trägern, Organen des öffentlichen Gesundheitswesens und privaten Selbsthilfegruppen, um eine Verbesserung der medizinischen Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden ua durch entgeltliche Inserateneinschaltungen in einer von der Klägerin herausgegebenen Broschüre aufgebracht.
Seit Jänner 1993 aquirierten die Brüder Paul und Thomas M***** aufgrund eines mit der Klägerin geschlossenen Werbemittlungsvertrages Inserateneinschaltungen. Nach den Bestimmungen dieses Vertrages waren die Gebrüder M***** für die Dauer des Vertrages verpflichtet, kein Konkurrenzunternehmen zu vertreten. Sie waren bis zum 30.6.1996 gegen Bezug einer 30%igen Provision für die Klägerin tätig, wobei der Kundenkontakt persönlich oder telefonisch erfolgte. Mit Wirksamkeit vom 30.6.1996 kündigten die Brüder M***** diese Werbemittlungsverträge.
Vor dem 3.4.1996 wurde der beklagte Verein gegründet. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 3.4.1996 wurde die Vereinsbildung nicht untersagt. Paul M***** ist Obmann der Beklagten, Thomas M***** ist Kassier. Gemäß ihren Vereinsstatuten widmet sich die Beklagte ebenfalls der Information und Aufklärung der Bevölkerung über Möglichkeiten zur Vorsorge und Früherkennung der Krebskrankheit mit dem Ziel mitzuhelfen, Krebs möglichst wirksam zu bekämpfen, sowie der Zusammenarbeit und Unterstützung anderer mit der Krebsbekämpfung befaßter Institute, um eine Verbesserung der medizinischen Vorsorge und Betreuung sicherzustellen. Daneben ist es Zweck der Beklagten, psychologische oder finanzielle Hilfe Personen, die an Krebs leiden, oder ihren Angehörigen zu leisten. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden auch durch Inseratenwerbung aufgebracht.
Seit 1.7.1996 aquirierten Paul und Thomas M***** Inserate für die Beklagte. Dabei stellten sie sich ihren Ansprechpartnern - die ihnen zum Teil aus ihrer früheren Tätigkeit für die Klägerin bekannt waren - mit ihren Namen vor und teilten ua mit, daß "wir uns vom Obmann Z***** getrennt haben und eine neue Broschüre herausgegeben werde". Wenn der Kunde schon früher bei der Klägerin eine Einschaltung in Auftrag gegeben hatte, fragten sie an, ob "wieder eingeschaltet werde". Hatte der Kunde Interesse, fragten die Brüder M***** nach der Größe der gewünschten Einschaltung und danach, ob schon eine Vorlage bestehe. Über dieses Gespräch wurde, sofern der Kunde einen Auftrag erteilte, eine Auftragsbestätigung ausgefüllt und dem Kunden zugeschickt (zugefaxt). Diese Auftragsbestätigung deckte sich weder inhaltlich noch in ihrer Aufmachung mit den früher von den Brüdern M***** bei der Klägerin verwendeten Auftragsbestätigungen. Im Kopf der nunmehrigen Auftragsbestätigung fand sich deutlich sichtbar der Name der Beklagten; die Auftragsbestätigungen wurden auch unter deren Namen unterfertigt.
Nach Zusendung der Auftragsbestätigung beschwerte sich die A***** GmbH & Co KG, weil sie keinen Auftrag erteilt habe. Die T***** GmbH und A.A***** - beide Ansprechpartner im Rahmen der Inseratenaquirierung für die Beklagte - nahmen nach Erhalt der Rechnung den Standpunkt ein, daß sie der Beklagten keinen Auftrag erteilt hätten und irregeführt worden seien.
Am 22.8.1996 hatte der Obmann der Beklagten Paul M***** den Geschäftsführer der A***** GmbH & Co KG, Hermann K*****, angerufen und ihn gefragt, ob "wieder eine Einschaltung gemacht werde so wie voriges Jahr", und zwar für gemeinnützige Zwecke. Paul M***** teilte dabei Hermann K***** mit, daß "wir uns von Herrn Z***** getrennt haben". Nachdem Paul M***** auf frühere Gespräche zwischen ihm und Hermann K***** verwiesen hatte, hackte letzterer ein und meinte, daß im Frühjahr einmal eine Aufstellung (der Klägerin) über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zugesagt worden wäre; diese Aufstellung habe er aber nie erhalten. Nachdem Paul M***** zunächst davon sprach, daß diese Aufstellung Hermann K***** zugegangen sein müsse, sagte er ihm dann zu, daß er ihm die Aufstellung schicken werde. Man vereinbarte dann, anschließend über die Inserateneinschaltung zu sprechen. Paul M***** hat also auf die Aufforderung Hermann K*****s, ihm eine Aufstellung über die Einnahmen oder Ausgaben der Klägerin zu schicken, nicht mit dem Hinweis darauf erwidert, daß er für die Klägerin nicht mehr tätig sei, sondern zugesagt, ihm diese Aufstellung zu schicken. Hermann K***** erhielt allerdings die Aufstellung nicht. Zwei Stunden nach dem Telefonat kam ihm eine Auftragsbestätigung der Beklagten zu.
Daß Paul M***** bei diesem Telefonat auch gesagt hätte, der klagende Verein habe sich vom Obmann Z***** getrennt, kann nicht festgestellt werden.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr ab sofort zu unterlassen:
a) den Gebrauch des Namens Inititative Schach dem Krebs;
b) unrichtige Behauptungen über die Geschäftsführung der Klägerin und die Person ihres Obmanns, insbesondere daß Franz Z***** nicht mehr Vereinsvorstand sei und seine Aufgaben nunmehr von Paul M***** wahrgenommen würden;
c) unrichtige Behauptungen, durch die dritte Personen über die Identität und einen Zusammenhang der Beklagten mit der Klägerin irregeführt werden.
Ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren. Die Beklagte wende sich gezielt an bisherige Kunden der Klägerin und versuche, sie durch irreführende Praktiken "auszuspannen". Zusätzlich zur absichtlich gewählten, irrtumsfördernden Namensbezeichnung gehe sie dabei so vor, daß sie den Anschein erwecke, es handle sich bei ihr um die Klägerin, die lediglich die Adresse geändert habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ihre Name unterscheide sich ausreichend von demjenigen der Klägerin, sodaß keine Verwechslungsgefahr bestehe. Sie hätte die Kunden immer ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Beklagte ein neu gegründeter Verein sei.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, im geschäftlichen Verkehr ab sofort unrichtige Behauptungen, durch die dritte Personen über die Identität und einen Zusammenhang der Beklagten mit der Klägerin irregeführt werden, zu unterlassen, und wies sämtliche weiteren Begehren ab. Beide Parteien stünden im geschäftlichen Verkehr. Die Klägerin könne aber den Schutz des § 9 UWG nicht für sich in Anspruch nehmen, weil ihr Name ("Österreichische Initiative gegen Krebs") keine Unterscheidungskraft besitze. Bei ihrer aus Wörtern der Umgangssprache zusammengesetzten Bezeichnung trete die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter nicht so in den Hintergrund, daß die Wortverbindung geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden. Das Begehren auf Unterlassung unrichtiger Behauptungen über die Geschäftsführung der Klägerin scheitere an der getroffenen negativen Feststellung. Berechtigt sei aber das Begehren zu Punkt 1c. Die Beklagte habe nämlich mit der Zusage des Übersendens einer Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des klagenden Vereins beim Kunden der Klägerin den Anschein erweckt, Paul M***** handle für die Klägerin. Der Obmann der Beklagten habe damit den Bezug zur Klägerin hergestellt und es unterlassen, den Kunden darauf hinzuweisen, daß er nicht mehr für die Klägerin tätig sei oder aber eine solche Aufstellung nicht die Beklagte, sondern die Klägerin betreffe. Formuliere man im Geschäftsverkehr, daß "wir uns vom Obmann Z***** getrennt" hätten, könne und müsse eine solche Aufklärung verlangt werden. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren sei unberechtigt, weil ein Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht bestehe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Vereinsname der Beklagten unterscheide sich ausreichend vom Vereinsnamen der Klägerin. Der unterschiedliche Beginn der Vereinsnamen, der Verzicht der Beklagten auf eine Bezeichnung als bundesweit tätige Initiative und die zusätzliche Verwendung des unterscheidungskräftigen Wortes "Schach" genügten, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die nicht damit rechnen könnten, daß es in ganz Österreich nur einen einzigen Verein gebe, dessen Ziel die Bekämpfung der Krankheit Krebs sei, nicht den Eindruck hervorzurufen, es handle sich um ein und denselben Verein, es bestünden Gemeinsamkeiten und besondere Beziehungen auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vorgehens. Da die Verwendung des Namens der Beklagten zumindest in keinem größeren Personenkreis unrichtige Vorstellungen entstehen lasse, könne die Klägerin der Beklagten nicht die Verwendung des gewählten Namens verbieten. Die festgestellten Äußerungen Paul und Thomas M*****s ("Wir haben uns vom Obmann Z***** getrennt") bildeten keine hinreichende Grundlage dafür, die Beklagte schuldig zu erkennen, unrichtige Behauptungen über die Geschäftsführung der Klägerin und die Person ihres Obmanns zu unterlassen. An der begehrten Urteilsveröffentlichung bestehe kein berechtigtes Interesse.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen die Abweisung der Unterlassungsbegehren zu Punkt 1a und 1b erhobene Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, handeln auch gemeinnützige Vereine im geschäftlichen Verkehr. Unter diesen Begriff fällt nämlich jede selbständige, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit - im Gegensatz zu rein privater oder amtlicher Tätigkeit -, also jede geschäftliche Betätigung im weitesten Sinn, ohne daß Gewinnabsicht notwendig wäre; vielmehr genügt eine selbständige, zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. Auch wohltätige und gemeinnützige Unternehmungen sowie Vereine, deren satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, können sich in dieser Weise betätigen (SZ 61/193 - Camel mwN; ÖBl 1991, 237 - Ski-Kindergarten; ÖBl 1996, 191 - Clinikclowns ua). Auch ein gemeinnütziger Verein kann daher einen anderen Verein dieser Art nach § 9 UWG auf Unterlassung klagen (ÖBl 1969, 36 - FGW; ÖBl 1969, 88 - Automobil-Club).
Voraussetzung des Kennzeichenschutzes nach § 9 UWG ist zunächst, daß das Zeichen des Klägers kennzeichnungs- (unterscheidungs-)kräftig ist, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat, sodaß es sich schon seiner Art nach dazu eignet, seinen Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker/Friedl Wettbewerbsrecht 47; Fitz/Gamerith 39; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN). Kommt einer Bezeichnung an sich eine ihren Träger kennzeichnende Unterscheidungskraft nicht zu, dann kann sie trotzdem den Schutz nach § 9 UWG erlangen, wenn und soweit sie Verkehrsgeltung hat (Hohenecker/Friedl aaO; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 38 Rz 11; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN; ÖBl 1996, 93 - Miss Fitneß Austria; ÖBl 1996, 141 - New Yorker uva). Für Wörter der allgemeinen Umgangssprache, aber auch für Ausdrücke einer Fachsprache besteht sogar ein absolutes Freihaltebedürfnis; sie können nicht der Sprache durch Monopolisierung zugunsten einer bestimmten Person entzogen werden (Hohenecker/Friedl aaO Fitz/Gamerith aaO; ÖBl 1990, 117 - Propangas mwN). Die Klägerin hat sich nicht darauf berufen, mit ihrem Vereinsnamen Verkehrsgeltung erlangt zu haben.
Der Name der Klägerin enthält die Aussage, daß sie sich österreichweit den Kampf gegen den Krebs widme. Auch der darin aufscheinende Begriff "Initiative" gehört der Alltagssprache an und wird zur Bezeichnung des Zusammenschlusses von Menschen verwendet, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Auch diesem Wort fehlt im vorliegenden Zusammenhang jegliche Orginalität. Entgegen den Revisionsausführungen ist auch in der Zusammenstellung der Wörter zum Vereinsnamen der Klägerin keinerlei eigentümliche originelle Wortverbindung zu erkennen. Der von der Klägerin angestellte Vergleich mit der Bezeichnung "Wach- und Schließgesellschaft" (SZ 28/87) ist nicht überzeugend, weil - jedenfalls zur Zeit der Schöpfung dieses Namens - diese Wortverbindung noch nicht gebräuchlich war.
Die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für die Kennzeichnungs- (Unterscheidungs-)kraft von Namen gelten in gleicher Weise für Vereinsnamen. Daß die Verwaltungsbehörde keinen Einwand gegen den Vereinsnamen erhoben hat, ist für die zivilrechtliche Beurteilung ohne Belang (ÖBl 1969, 88 - Automobilclub). Daß der OGH in der Entscheidung ÖBl 1983, 169 - Alternative Liste die Schutzfähigkeit dieser Parteibezeichnung (ohne Begründung) als selbstverständlich unterstellt hat, steht zu der hier vertretenen Auffassung nicht im Gegensatz, weil "Alternative Liste" als Name einer wahlwerbenden Gruppe hinreichende Originalität aufweist.
Entgegen der Meinung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ihren Namen in der unlauteren Absicht gewählt hat, die Gefahr von Verwechslungen mit der Klägerin herbeizuführen. Ist nämlich mangels Verkehrsgeltung die Unterscheidungskraft des Namens der Klägerin zu verneinen, dann ist auch nicht mit Verwechslungen zu rechnen; soweit die Beklagte auf andere Weise die Identität zwischen den Streitteilen vorzutäuschen versucht, ist dieses Verhalten schon von dem rechtskräftig erlassenen Verbot zu Punkt 1c erfaßt. Die von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen beziehen sich auf den unlauteren Gebrauch des eigenen Namens. Grundsätzlich ist nämlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden. Unlauterer Namensgebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr - ist hingegen ausnahmslos unzulässig und schließt jede Berufung auf das Recht zur Führung des eigenen Namens aus (ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung mwN). Ein vergleichbarer Fall liegt aber hier nicht vor.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Begehren zu Punkt 1 lit a abgewiesen.
Der Klägerin kann, soweit sie sich gegen die Abweisung ihres Begehrens zu Punkt lit b wendet, im Ergebnis gleichfalls kein Erfolg beschieden sein:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen teilte der Obmann der Beklagten, Paul M*****, (ua) am 22.8.1996 einem Kunden in Verbindung mit seiner Anfrage, ob dieser "wieder" eine Einschaltung wie im vorigen Jahr machen werde, mit, daß "wir uns von Herrn Z***** getrennt haben". Da - wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben - Paul M***** in diesem und auch anderen Gesprächen den Eindruck erweckt hat, er spreche für die Klägerin, mußte seine Äußerung über Franz Z***** dahin verstanden werden, daß sich die Klägerin von diesem getrennt habe. Zumindest nach dem Grundsatz, daß der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung seiner Aussage gegen sich gelten lassen muß, (WBl 1997, 309 - staubfrei mwN), ist die beanstandete Äußerung in diesem Sinn zu verstehen. Soweit das Berufungsgericht bei Behandlung der Beweisrüge darauf verweist, der von der Klägerin begehrten, verdeutlichenden Feststellung über die Äußerung Paul M*****s stehe dessen Zeugenaussage entgegen, er hätte K***** gesagt, daß die Brüder M***** sich von Franz Z***** bzw vom Verein getrennt hätten, steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen der Vorinstanzen, wonach sich Paul M***** im Zuge des Gespräches solcherart geäußert habe, daß der Gesprächspartner glauben mußte, es weiterhin mit der Klägerin zu tun zu haben.
Die - zweifellos zu Zwecken des Wettbewerbes gemachte und in dem Sinn zu verstehende Äußerung über den Obmann des klagenden Vereins, dieser sei seiner Funktion enthoben - ist demnach objektiv unrichtig. Die Klägerin hat aber keinen Grund dafür ins Treffen geführt, weshalb diese unwahre Tatsachenbehauptung geeignet wäre, ihren Betrieb oder Kredit zu schädigen. Der Tatbestand des § 7 UWG ist somit nicht verwirklicht. Eine allfällige Kreditschädigung des Obmanns Franz Z***** könnte nur dieser selbst (nach § 1330 Abs 2 ABGB) geltend machen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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