Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Constantin V*****, Sorin C*****, Radu D*****, Ovidiu S***** und Augustin T***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren (erg: gewerbsmäßigen) Bandendiebstahls durch Einbruch (AA/A und B), und zwar V*****, C***** und D***** nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall und § 15 StGB, S***** und T***** nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter und vierter Fall und § 15 StGB, und der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB aF (BB) sowie der Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 12, 136 Abs 1 und Abs 2 und § 15 StGB (CC/A/I und II) und der Urkundenunterdrückung nach §§ 12, 229 Abs 1 StGB (CC/B), Constantin V*****, Sorin C*****, und Radu D***** ferner der Vergehen des Betruges nach §§ 12, 146 StGB (CC/C) und Constantin V***** überdies des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG (DD) schuldig erkannt.
Danach haben diese Angeklagten - verkürzt wiedergegeben - als Mitglieder einer Bande und einer kriminellen Organisation (§ 278 a StGB aF) gewerbsmäßig in wechselnder Beteiligung in den im Urteilsspruch angeführten Zeiträumen 34 Einbruchsdiebstähle, meist in Lagerhäuser, Großmärkte und Sparkassen mit einem Gesamtschaden von mehr als 1 Mio S verübt (AA/A), wobei es in neun Fällen beim Versuch geblieben ist (AA/B). Zur Ausführung dieser Diebstähle, insbesondere zum Transport der (gestohlenen) Einbruchswerkzeuge und der Diebsbeute (Tresor) verwendeten sie 20 unbefugt in Gebrauch genommene Kraftfahrzeuge (CC/A/I), wobei in vier weiteren Fällen die Ingebrauchnahme der Fahrzeuge mißlungen ist (CC/A/II). Weiters wird diesen Angeklagten die Unterdrückung von fünf (im Urteilsspruch näher bezeichneten) Kraftfahrzeugkennzeichen mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz (CC/B), den Angeklagten V*****, C***** und D***** überdies die Begehung eines Einmietbetruges mit einem Schaden von 20.000 S (CC/C) und dem Angeklagten V***** auch der Besitz einer verbotenen Waffe (Tränengasspray) (DD) angelastet.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Constantin V*****, Sorin C*****, Radu D*****, Ovidiu S***** und Augustin T***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Sorin C*****, Radu D*****, Ovidiu S***** und Augustin T***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO) gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278 a Abs 1 StGB aF (BB) und gegen die Qualifikation bandenmäßiger Diebstahlsbegehung (§ 130 zweiter Fall StGB):
Rechtliche Beurteilung
Nach Auffassung dieser Beschwerdeführer rechtfertigen die als mangelhaft begründet und überdies als unvollständig gerügten Urteilsfeststellungen nicht die Annahme einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278 a Abs 1 StGB aF, weil das wahllose Aufsuchen von geeigneten Tatorten und die Verwendung primitiver Tatwerkzeuge weder auf die geforderte hierarchische Struktur noch auf eine besondere Planung der Straftaten und ein arbeitsteiliges Vorgehen bei ihrer Ausführung hindeuten.
Diese Einwände sind im Ergebnis nicht zielführend.
Der durch die Strafgesetznovelle 1993 (BGBl 1993/527) eingefügte (und durch das StRÄG 1996, BGBl 1996/762 neu gefaßte) Tatbestand des § 278 a StGB zielt auf eine Organisation ab, die auf die fortgesetzte Begehung bestimmter (in § 278 Abs 1 StGB und § 12 SGG bezeichneter) Straftaten ausgerichtet ist. Eine solche Organisation setzt die Verbindung einer großen Anzahl von Personen auf Dauer oder zumindest längere Zeit, ein arbeitsteiliges Vorgehen, einen hierarchischen Aufbau und eine gewisse Infrastruktur voraus (JAB 1160 BlgNr 18.GP; JBl 1995/390, RZ 1996/6 ua).
Das Erstgericht hat das Vorliegen dieser Strukturelemente mit dem Hinweis auf die gemeinsame Einreise und Einquartierung aller Angeklagten sowie die planmäßige Vorgangsweise bei den Tatausführungen bejaht (US 27, 47, 68).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider spricht die Primitivität des verwendeten Einbruchswerkzeuges (Äxte, Brechstangen etc) und der Ausführung der einzelnen Straftaten keinesfalls gegen das Bestehen einer kriminellen Organisation. Die Auswahl der Einbruchsobjekte und die Tatausführungen durch die in kleineren Gruppen agierenden Angeklagten lassen eine strategische Tatplanung, aber auch ein arbeitsteiliges Vorgehen erkennen (S 267, 281 ff/VI).
Auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen, in den vorliegenden Verfahrensergebnissen logisch und empirisch einwandfrei fundierten Urteilsfeststellungen wurde den Beschwerdeführern daher zu Recht deren Beteiligung als Mitglieder an einer kriminellen Organisation im Sinne des § 278 a Abs 1 StGB aF angelastet.
Mit dem Einwand, daß der Einsatz von Gewalt und Drohungen nicht erwiesen sei, stellt der Angeklagte C***** nicht auf die im Urteilszeitpunkt geltende Rechtslage, sondern offensichtlich auf die gemäß Art XI Abs 1 des StRÄG 1996 erst am 1.März 1997 in Kraft getretene, somit zur - laut Abs 2 dieses Artikels maßgeblichen - Zeit der Urteilsfällung (27.Jänner 1997) noch nicht aktuelle Neufassung des § 278 a StGB ab.
Der Tatbestand des § 278 Abs 1 StGB aF erfaßt die Gründung einer kriminellen Organisation und die Beteiligung daran als Mitglied. Dieses Delikt wird aber durch die im Rahmen der Organisation begangenen Straftaten nicht verdrängt, sodaß die Mitglieder neben diesem auch nach § 278 a StGB haften (vgl Foregger/Kodek StGB6 § 278 a StGB nF Anm II). Die Auffassung des Angeklagten T*****, daß die Mitgliedschaft an der kriminellen Organisation bloß als straflose Vorbereitungshandlung zu werten sei, ist demnach rechtlich verfehlt.
Es versagt aber auch die gegen die Qualifikation des Bandendiebstahles (§ 130 zweiter Fall StGB) gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) der Angeklagten C***** und S*****, in der sie eindeutige Feststellungen über die Art ihrer Beteiligung an den ihnen angelasteten Einbruchsdiebstählen sowie darüber vermissen, ob ihre Mitwirkung am Tatort bzw in dessen unmittelbarer Nähe erfolgt sei:
Diese Beschwerdeführer übersehen zum einen, daß auch ein am Tatort nicht anwesender, aber die Tatausführung unterstützender (§ 12 dritter Fall StGB) Tatbeteiligter, ohne bei der Sachwegnahme selbst mitzuwirken, als Täter nach § 130 zweiter Fall StGB haftet (JUS 1991/6/785 - in diesem Sinne auch Leukauf/Steininger Komm3 § 130 RN 10; Kienapfel BT II3 § 130 Rz 29; 15 Os 20/96), und zum anderen, daß infolge der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB Wahlfeststellungen hinsichtlich der Beteiligungsformen zulässig sind (Fabrizy im WK § 12 RZ 105). Die im Urteil enthaltenen Feststellungen, wonach die Mitwirkung der Angeklagten zumindest in Form eines psychischen Tatbeitrages erfolgt ist (US 28, 67), reichen daher für die Annahme bandenmäßiger Tatbegehung aus.
Rechtlich verfehlt ist der Beschwerdestandpunkt des Angeklagten T*****, die Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation im Sinn des § 278 a StGB aF stehe der Annahme der Qualifikation nach § 130 zweiter Fall StGB entgegen.
Nach herrschender Auffassung wird das Vergehen der Bandenbildung nach § 278 StGB durch (vollendete oder versuchte) Bandendiebstähle nicht verdrängt (Leukauf/Steininger Komm3 § 278 RN 10; § 130 RN 10 und 19; Foregger/Kodek StGB6 § 278 Anm I; Kienapfel BT II3 § 130 Rz 35; 15 Os 33-35/94). Da die kriminelle Organisation nach § 278 a StGB (alte und neue Fassung) eine qualifizierte Bande darstellt, besteht mit Rücksicht auf den eigenständigen Unrechtsgehalt dieses Deliktes kein Grund, die strafrechtliche Haftung wegen Bandendiebstahles zufolge Mitgliedschaft bei einer kriminellen Organisation auszuschließen (in diesem Sinne auch Bertel/Schwaighofer Österreichisches Strafrecht BT II2 § 278 a Rz 4). Im Hinblick auf die Beteiligung des Angeklagten T***** sowohl an jeweils unter Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds begangenen (US 67) Einbruchsdiebstählen als auch an der kriminellen Organisation hat demnach das Erstgericht rechtsrichtig Konkurrenz beider Straftatbestände angenommen.
Zum Schuldspruch AA/A/IV (Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Manfred H***** am 4.Oktober 1995 in Waidhofen an der Thaya, US 9, 43) wendet der Angeklagte T***** in seiner Subsumtionsrüge (Z 10) ein, daß er diese Straftat "mit nur einem Mitglied der Organisation" begangen habe, womit er offensichtlich die Qualifikation des Bandendiebstahles (§ 130 zweiter Fall StGB) in Frage stellt, dabei aber übersieht, daß diese eine Tatbegehung als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12 StGB) eines anderen Bandenmitgliedes voraussetzt (Leukauf/Steininger Komm3 § 130 RN 9). Die im Ersturteil (US 27, 64 f, 67) festgestellte jeweilige Mitwirkung einer Mehrzahl von Mitgliedern der (qualifizierten) Diebsbande rechtfertigt auch im Fall des Angeklagten T***** die Annahme der in Rede stehenden Diebstahlsqualifikation.
Zu den Beschwerdeausführungen des Angeklagten Constantin V*****:
Der Einwand (Z 5), die seine Täterschaft bejahenden Urteilsfeststellungen seien - soweit sie über seine geständige Verantwortung in der Hauptverhandlung hinausgehen - unzureichend begründet, geht fehl. Denn das Schöffengericht folgte ersichtlich seinem, auch die Beteiligung an den ab 20.Juli 1995 begangenen Einbruchsdiebstählen umfassenden (in der Folge nicht aufrecht erhaltenen) Geständnis in der Hauptverhandlung vom 30.September 1996 (S 9/XV, US 44). Hinsichtlich der divergierenden Angaben des Angeklagten über seinen Einreisezeitpunkt bezog sich das Gericht auf die Angaben des Zeugen Johann R*****, der den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 29.Juli 1995 bis 3.August 1995 in seiner Pension gemeinsam mit den Angeklagten C*****, D*****, C***** und D***** bestätigte (S 219/III; 203 ff/X; 305 ff/XV). Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit der erstgerichtlichen Schlußfolgerung in bezug auf seine Täterschaft an diesen Straftaten in Zweifel zieht, übersieht er, daß auch aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 148). Schließlich widerspricht der Vorwurf bloßer Scheinbegründung der dem Beschwerdeführer angelasteten Mittäterschaft dem Urteilsinhalt (US 28, 45, 67).
Zu den weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten Sorin C*****:
Dieser erachtet die ihm angelastete Beteiligung an den in der Zeit vom 19.Juli bis 30. (31.) Juli 1995 begangenen Straftaten (AA/A/I/1 bis 3; AA/B/I/1 bis 3; CC/A/I) im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einquartierung (29.Juli 1995) in der Pension des Johann R***** als mangelhaft begründet (Z 5) und erheblich bedenklich (Z 5 a).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider konnte das Erstgericht aus dem aktenkundigen Umstand, daß dieser Beschwerdeführer mit den Angeklagten V*****, D*****, C***** und D***** die Unterkunft des Johann R***** bezogen und mit ihnen auch gemeinsam verlassen hat, den denkrichtigen Schluß ziehen, daß er als Angehöriger dieser Tätergruppe schon vor dem 29.Juli 1995 in Österreich aufhältig und an den vorbezeichneten Straftaten beteiligt gewesen ist (US 51 f). In diesem Zusammenhang übersieht der Beschwerdeführer, daß die logisch vertretbare Schlußfolgerung der Tatrichter aus den formell einwandfrei ermittelten Prämissen auf seine Täterschaft der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist (Mayerhofer StPO4 § 258 E 42 f; § 281 Z 5 E 147).
Der von C***** in seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) hervorgehobene Umstand, er sei vom Mitangeklagten D***** nicht als "Mittäter" bezeichnet worden, stellt bei der gegebenen, gegen ihn sprechenden Beweissituation keine Entlastung dar.
Dem Beschwerdevorbringen fehlt daher insgesamt die Eignung, formale Begründungsfehler des Ersturteiles und aktenkundige Umstände aufzuzeigen, die schwerwiegende Bedenken gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung hervorrufen könnten.
Zu den weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten Ovidiu S*****:
Die zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO ins Treffen geführten Argumente gegen die Feststellungen der Täterschaft dieses Angeklagten zum Schuldspruchfaktum AA/A/III erweisen sich nach deren Überprüfung anhand der aktenkundigen Beweisergebnisse als nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des bekämpften Ausspruches zu erwecken. Der Beschwerdeführer läßt nämlich außer acht, daß das Erstgericht seine die Beteiligung an diesen Straftaten bestreitende Verantwortung als nicht nur durch die ihn belastenden Angaben der Mitangeklagten (C*****, D***** und S*****), sondern auch durch andere Belastungsumstände (wie zB die Sicherstellung von Beutegegenständen) widerlegt angesehen hat (US 56 f). Im übrigen versagt auch die Beschwerdeargumentation, der Angeklagte C***** habe in der Hauptverhandlung vom 30.September 1996 als dritten Mittäter nicht ihn, sondern einen gewissen "Christie" angegeben, weil dieser den Beschwerdeführer ausdrücklich als Tatbeteiligten genannt hat (S 147, 151/XV). Für eine wahrheitswidrige Belastung des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagten bietet die Aktenlage aber keine konkreten Anhaltspunkte.
Zu den weiteren Beschwerdeausführungen des Angeklagten Augustin T*****:
Der zunächst erhobene Einwand (Z 5) der widersprüchlichen und unzureichenden Begründung der in Ansehung der Tatbeteiligung des Angeklagten getroffenen Urteilsfeststellungen ist aus rechtlichen Erwägungen unbegründet. Denn zum einen setzt die Verwirklichung des Tatbestandes § 278 a Abs 1 StGB aF nicht voraus, daß die Straftaten, auf deren Begehung die kriminelle Organisation abzielt, von ihren Mitgliedern selbst begangen werden (JAB 1160 BlgNR GP XVIII S 2), weshalb den Aktivitäten des Angeklagten im Rahmen dieser Organisation keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt, und zum anderen war infolge der bereits dargelegten Zulässigkeit von Wahlfeststellungen bezüglich der Täterschaftsformen des § 12 StGB die konkrete Bezeichnung der Art seiner jeweiligen Beteiligung an den Bandendiebstählen nicht erforderlich. Im übrigen sind die gerügten Urteilsannahmen über die Mitwirkung des Beschwerdeführers an den Bandendiebstählen zureichend begründet.
Unzutreffend ist auch der nicht näher substantiierte Vorwurf einer mangelhaften Begründung der vom Erstgericht konstatierten Bandenbildung, weil das Beschwerdevorbringen die im Urteil enthaltenen Erwägungen übergeht, die für die Annahme eines bandenmäßigen Zusammenschlusses der Angeklagten zur Erreichung ihrer kriminellen Ziele maßgeblich waren (US 27 f, 48, 66). Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen bedurfte der dem Angeklagten (in seinen Schuldsprüchen wegen Diebstahles) unterstellte, sich schon aus dem äußeren Tatgeschehen zwingend ergebende Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung keiner näheren Begründung (US 66).
Im Rahmen seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Angeklagte T***** nicht darzutun, welche Bedenken sich aus den Akten gegen die Richtigkeit der Annahme seiner Täterschaft in den Schuldspruchfakten AA/A/II und B/III sowie seiner Mitgliedschaft an einer kriminellen Organisation ergeben sollten. Das Schöffengericht konnte aus dem urkundlich nachgewiesenen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Zeit vom 26.September 1995 bis 30.September 1995 mit acht weiteren Angeklagten im Hotel R***** und aus dem von ihm am 1.Oktober 1995 durchgeführten Abtransport ihrer zurückgelassenen Gepäcksstücke (siehe Beilagen zu ON 173) bedenkenfrei auf seine Mitgliedschaft bei der erwähnten kriminellen Organisation und seine Mitwirkung an den in dieser Zeit verübten Einbruchsdiebstählen schließen. In diesem Zusammenhang kommt der mit dem Inhalt der in den Akten erliegenden (vom Angeklagten T***** unterfertigten) Abholbestätigung (Beilage nach S 47/XI) in Widerspruch stehenden Beschwerdebehauptung, die Gepäcksstücke seien von ihm bereits am 30.September 1995 weggeschafft worden, keine für die Lösung der Schuldfrage relevante Bedeutung zu.
Die gegen das Schuldspruchfaktum CC/A/I/2/a (unbefugter Gebrauch des PKW des Roland R***** am 27.September 1995 in Oberpullendorf) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer die ihm vom Erstgericht angelastete Beteiligung an dieser Straftat (US 34, 58 ff) mit dem (im übrigen irrelevanten) Einwand bestreitet, der Angeklagte D***** sei zu dieser Zeit im gemeinsamen Quartier (Hotel R*****) nicht aufhältig gewesen. In Ansehung dieses Diebstahlsfaktums strebt der Angeklagte T***** überdies unter Hinweis auf die Urteilsausführungen, daß ihm das gestohlene Mobiltelefon vom Angeklagten C***** übergeben worden sei (US 64), eine Tatbeurteilung in Richtung Hehlerei an. Dem genügt es zu erwidern, daß die Übernahme des Diebsgutes seine Mitwirkung an dieser Straftat, wie sie das Erstgericht festgestellt hat (US 43, 53, 60 f), nicht ausschließt und der maßgebliche Urteilsinhalt der Beurteilung seines Tatverhaltens als Hehlerei entgegensteht.
Schließlich trifft es zwar im Sinne der Beschwerdeausführungen zu, daß in den Feststellungen über die gewerbsmäßige Begehung der Einbruchsdiebstähle der Angeklagte T***** nicht namentlich erwähnt wird. Wird aber die unmißverständliche Urteilsannahme, daß die Absicht der Bandenmitglieder, sohin auch dieses Beschwerdeführers, auf gewerbsmäßige Tatbegehung gerichtet war (US 27), - entsprechend dem Gebot, die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen - im Zusammenhang mit den weiteren relevanten Feststellungen seiner zielstrebigen und fortgesetzten Vermögensdelinquenz gesehen, so bilden diese Urteilsausführungen sehr wohl eine ausreichende und taugliche Tatsachengrundlage für die rechtliche Annahme, daß auch dieser Angeklagte die Einbruchsdiebstähle gewerbsmäßig begangen hat.
Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Constantin V*****, Sorin C*****, Radu D*****, Ovidiu S***** und Augustin T***** waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte jeweils nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 29 StGB über Constantin V*****, Ovidiu S***** und Augustin T***** fünf sowie über Sorin C***** und Radu D***** sechs Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei allen Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art und die Wiederholung der Angriffe sowie bei C***** und D***** jeweils eine einschlägige Vorstrafe. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber beim Angeklagten D***** "das fast vollständige", bei V***** und C***** das "teilweise" Geständnis, bei V***** außerdem den ordentlichen Wandel sowie bei allen fünf Angeklagten, daß es bei einem Teil der Delikte beim Versuch geblieben ist.
Den Berufungen, mit welchen die Rechtsmittelwerber jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstreben, kommt durchwegs keine Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht bei den Berufungswerbern ansonsten richtig und vollständig festgestellten Strafzumessungsgründe sind nur insofern korrekturbedürftig, als der Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels nach § 34 Z 2 StGB nach der Aktenlage auch den Angeklagten S***** und T***** nicht verwehrt werden darf. Der bei D*****, V***** und C***** angenommene Milderungsgrund nach § 34 Z 17 StGB kann - wenngleich nur in einem ihrer Einlassung bezüglich einzelner Fakten entsprechenden und auch durch das Vorliegen eindeutiger objektiver Täterschaftshinweise eingegrenzten Ausmaß (siehe dazu US 44 ff, insb 50 f, 53, 57) - als wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung aufrecht bleiben.
Der Berufung des V***** zuwider hat das Schöffengericht die Unbescholtenheit dieses Angeklagten im Rahmen des Milderungsumstandes des "ordentlichen Wandels" berücksichtigt. Entgegen der Berufung des T***** hinwieder fand der Umstand, daß es bei den Taten zum Teil beim Versuch geblieben ist, im Urteil Berücksichtigung. Dieser Angeklagte ist angesichts seiner Tatbegehung als Mitglied und im Gefüge der kriminellen Organisation, für deren Funktion es auf das reibungslose Zusammenwirken aller Mitglieder und Beiträge ankam, auch mit der Reklamation eines untergeordneten Tatbeitrages als Milderungsgrund nach § 34 Z 6 StGB nicht im Recht.
Trotz der Erweiterung der Milderungsumstände bei S***** und T***** sowie der vergleichsweise etwas geringeren unmittelbaren Tatbeteiligung an diebischen Angriffen hat das Schöffengericht auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe und der gesetzlichen Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angesichts des Ausmaßes und der Gefährlichkeit der kriminellen Organisation, als deren Mitglieder sie die Taten verübten, die Freiheitsstrafen mit jeweils fünf Jahren nicht überhöht festgesetzt. Das gilt demzufolge aber umsomehr für die über den Angeklagten V***** verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren, aber auch für die über C***** und D***** jeweils verhängte sechsjährige Freiheitsstrafe auf der Grundlage der diese Angeklagten betreffenden Strafzumessungsgründe und Schuldkriterien nach § 32 StGB, sodaß sämtlichen Berufungen ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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