Spruch:
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zu, daß der Anspruch auf die Mitteilung eines Buchauszuges gemäß § 10 Abs 5 AngG vom Angestellten durch ein entsprechendes Verlangen geltend gemacht werden muß. Dieses Begehren kann der Angestellte unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode stellen. Dadurch, daß er das Verlangen nicht stellt, wird jedoch der Lauf der Verjährungszeit nicht berührt. Hier wäre es dem Kläger möglich gewesen, jeweils nach Monatsende die Mitteilung des Buchauszuges zu begehren; damit begann auch der Lauf der Verjährungszeit für diesen Anspruch. Der Standpunkt des Klägers, die Verjährungszeit beginne erst mit dem Jahre nach Ablauf der Abrechnungsperiode gestellten Begehren, ist verfehlt. Auf diese Weise wäre es in die Hand des Angestellten gelegt, den Beginn des Laufes der Verjährungszeit für ihm zustehende Ansprüche festzulegen. Dies ist mit dem Grundsatz, daß die Verjährungszeit grundsätzlich mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können (Koziol/Welser10 185 mwN), der Beginn der Verjährung sich also nach objektiven Gesichtspunkten bestimmt, unvereinbar.
Der Anspruch auf Mitteilung eines Buchauszuges gründet sich unmittelbar auf das Gesetz (§ 10 Abs 5 AngG). Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zur Frage, wann eine Rechtsausübung als schikanös bzw rechtsmißbräuchlich anzusehen ist, eingehend dargestellt und ist zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Dem vermag die Revision des Beklagten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das dem Kläger durch das Gesetz eingeräumte Recht auf Mitteilung eines Buchauszuges kann aber dadurch, daß die Erhebung der notwendigen Daten für den Beklagten allenfalls mit einem größeren Aufwand verbunden ist, nicht berührt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Da der Prozeßerfolg im Revisionsverfahren ausgeglichen erscheint, waren die Kosten gegenseitig aufzuheben.
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