OGH 3Ob229/97s

OGH3Ob229/97s15.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Joint-Venture "L*****, vertreten durch Heller, Löber, Bahn & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei J***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Egon Jaufer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Widerspruchs gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. April 1997, GZ 4 R 140/97f-18, womit dem Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10.Jänner 1997, GZ 49 E 9141/95b-14, teilweise Folge gegeben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei ist schuldig, der verpflichteten Partei die mit S 34.997,98, darin enthalten S 5.833 Umsatzsteuer, bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Mit ihrem am 6.12.1995 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte die betreibende Partei aufgrund eines rechtskräftig und vollstreckbaren Schiedsspruches des vom Schiedsinstitut der Handelskammer Stockholm gebildeten Schiedsgerichtes die Fahrnisexekution. Aufgrund eines Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes begehrte die betreibende Partei mit ihrem am 3.4.1996 bei diesem eingelangten Antrag ausdrücklich, den Schiedsspruch in Österreich für vollstreckbar zu erklären.

Mit seinem Beschluß vom 13.11.1996 (ON 9) erklärte das Rekursgericht den Schiedsspruch über Rekurs der betreibenden Partei gegen den abweisenden Beschluß des Erstgerichtes in seinen wesentlichen Punkten für vollstreckbar.

Diese Entscheidung wurde der Verpflichteten am 27.11.1996 zugestellt.

Am 30.12.1996 überreichte die verpflichtete Partei zwei Schriftsätze, und zwar einerseits einen Revisionsrekurs, mit dem gleichzeitig auch Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung durch das Rekursgericht erhoben werden sollte, sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses, verbunden mit Widerspruch.

Mit seinem Beschluß vom 10.Jänner 1997 (ON 14) wies das Erstgericht sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch den Revisionsrekurs und den Widerspruch zurück. § 58 Abs 2 EO verbiete im Exekutionsverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 79 ff EO idF BGBl 1995/519 sei davon keine Ausnahme geschaffen worden. Der Verweis auf die Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Verfahrens nach §§ 431 ff ZPO in § 48 Abs 3 EO beziehe sich nicht auf die Frage der fristgemäßen Erhebung dieses Rechtsbehelfs.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei teilweise Folge. Zwar gab es dem Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Revisionsrekurses und gegen die Zurückweisung eines Revisionsrekurses richtete, nicht Folge und sprach aus, daß insoweit der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (Punkt I.); es gab aber dem Rekurs, soweit er sich gegen die Zurückweisung des Widerspruchs als verspätet richtete, Folge, hob den angefochtenen Beschluß in diesem Umfang auf und trug dem Erstgericht auf, mit dem Widerspruch unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund in gesetzmäßiger Weise zu verfahren. Die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist hielt das Rekursgericht "jedoch nur zufolge Gegenstandslosigkeit des Wiedereinsetzungsantrages" aufrecht (Punkt II.). Im Umfang des Punktes II. erklärte das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

In seiner Begründung führte das Rekursgericht aus, daß vom Erstgericht übersehen worden sei, daß am 24.12.1996, also vor Ablauf der Widerspruchsfrist, die Gerichtsferien begonnen hätten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes liege kein "leerer" Widerspruch vor, weil der Schriftsatz seinem Inhalt nach gleichzeitig sowohl als Revisionsrekurs als auch als Widerspruch konzipiert worden sei. Aufgrund der Einbringung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung am 3.4.1996 sei auf den vorliegenden Fall bereits die EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 anwendbar. Nach Auffassung des Rekursgerichtes sei das Widerspruchsverfahren nach § 84 EO nicht als Exekutionsverfahren, sondern als Zivilprozeß zu beurteilen, was sich aus der Zitierung der §§ 431 ff ZPO im § 84 Abs 3 EO ergebe. § 223 Abs 2 ZPO sei daher nicht anwendbar. Es wäre inkonsequent, das Widerspruchsverfahren erst ab Vorliegen eines "rechtzeitigen" Widerspruchs als streitiges Verfahren zu werten. Eine Zässur, daß erst bei Einhaltung der Widerspruchsfrist von einem Monat ein streitiges Widerspruchsverfahren entstünde, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Auch aus dem als Interpretationshilfe heranzuziehenden Übereinkommen von Lugano (LGVÜ) sei keine Einschränkung in dieser Richtung entnehmbar. Im übrigen könnten Vollstreckbarerklärungsanträge auch ohne Zusammenhang mit einem bestimmten Exekutionsverfahren gestellt werden. Daran ändere nichts, daß das Widerspruchsverfahren aus naheliegenden Gründen in der Exekutionsordnung geregelt werde. Auch sonst sei das Widerspruchsverfahren keine Ferialsache, so daß der Widerspruch als rechtzeitig anzusehen sei. Im Ergebnis habe daher das Erstgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei, was die Frage der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs angeht, für zulässig zu erklären, weil eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hiezu noch nicht feststellbar (nicht ergangen) sei.

Diese Entscheidung bekämpft in ihrem Punkt II. die betreibende Partei mit Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes gehöre der Widerspruch dem Exekutionsverfahren an. Daran könne auch der neue § 84 EO nichts ändern. Dies müsse umso mehr gelten, als das Gericht gemäß § 84 a EO, wenn mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werde, über beide Anträge zugleich zu entscheiden habe. Eine derartige einheitliche Entscheidung könne nicht als sowohl im Exekutionsverfahren als auch zugleich im Zivilprozeßverfahren ergangen angesehen werden. Der Widerspruch stelle zweifelsfrei keine Klage im Sinne der Zivilprozeßordnung dar und auch äußerlich seien die Parteien wie im Exekutionsverfahren zu bezeichnen. Vor der EO-Novelle 1995 sei in Lehre und Rechtsprechung einhellig die Ansicht vertreten worden, daß das Verfahren über den Widerspruch auch in den höheren Instanzen als Ferialsache anzusehen sei. Es sei nicht einzusehen, warum das Widerspruchsverfahren systemwidrigerweise nicht vom Geltungsbereich der Gerichtsferien ausgenommen sei. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist überhaupt unzulässig. Außerdem liege, was den Widerspruch angehe, nur ein "leeres" Rechtsmittel vor, das nicht verbesserungsfähig sei.

Die verpflichtete Partei erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Zulässigkeit ergibt sich, worauf das Rekursgericht schon zu Recht hingewiesen hat, daraus, daß zur Frage des Einflusses der Gerichtsferien auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs 2 EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bisher nicht ergangen ist.

Zutreffend hat schon das Rekursgericht dargelegt, daß auf das vorliegende Exekutionsverfahren bereits die neuen Bestimmungen der EO in der Fassung der EO-Novelle 1995 (BGBl 519) anzuwenden sind. Dies wäre auch der Fall, wenn man bereits den ursprünglichen Exekutionsantrag, der noch keinen ausdrücklichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung enthielt, als maßgeblich ansehen würde, weil dieser am 6.12.1995 beim Erstgericht einlangte und die hier maßgeblichen Bestimmungen bereits anzuwenden sind, soweit die entsprechenden Anträge nach dem 30.9.1995 bei Gericht eingebracht wurden.

Dem Revisionsrekurswerber ist zwar einzuräumen, daß nach der E EvBl 1962/216 = JBl 1962, 98 (Matscher) das erstinstanzliche Verfahren über den Widerspruch gegen die Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Exekutionstitel den Bestimmungen der EO unterstellt gewesen sein soll (krit hiezu Bajons in Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 111 f). Der Oberste Gerichtshof konnte sich dabei auf die Formulierung in § 83 Abs 2 aF EO stützen, in dem zwar von einer Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung die Rede war, aber lediglich auf die §§ 461 ff ZPO verwiesen wurde. Eine derartige Stütze findet die vom Erstgericht vom Revisionsrekurswerber vertretene Auffassung, nach wie vor handle es sich beim Widerspruchsverfahren erster Instanz um ein reines Exekutionsverfahren, im nunmehr anzuwendenden Gesetzestext nicht mehr. Vielmehr wird durch § 84 Abs 3 EO klargestellt, daß auf das (gesamte) Verfahren die Bestimmung über das Verfahren vor den Bezirksgerichten (§§ 431 ff ZPO) anzuwenden sind. Schon der Begriff des bezirksgerichtlichen Verfahren deutet ohne möglichen Zweifel auf die Bestimmungen der ZPO hin. Dieser Befund wird auch durch die Materialien untermauert. Durch die EO-Novelle sollte unter anderem das Recht der Exekutionsbewilligung aufgrund ausländischer Exekutionstitel dem LGVÜ angepaßt werden. Nach der RV (109 Nr 19.GP 36 f) ist der vom LGVÜ (Art 37 Abs 1 und Art 40 Abs 2) vorgeschriebene Rechtsbehelf nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren maßgebend sind, einzulegen. Diese Regelung sollte aus Gleichheitsgründen für alle Vollstreckbarerklärungen aufgrund ausländischer Exekutionstitel (also auch wie im vorliegenden Fall bei Vorliegen eines ausländischen Schiedsspruches) gelten. Es entspricht daher völlig der neuen Rechtslage, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß § 223 Abs 2 ZPO, wonach die Gerichtsferien auf das Exekutionsverfahren keinen Einfluß haben, auf das Verfahren über den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht anwendbar ist. Dies gilt, wie die dem Rekursgericht beizupflichten ist, auch für die Widerspruchsfrist selbst, weil kein sachlich gerechtfertigter Grund zu sehen ist, aus dem gerade diese Frist noch den Regeln der EO unterworfen sein sollte. Beim Widerspruchsverfahren handelt es sich von Anfang an um ein Erkenntnisverfahren und nicht um ein solches nach der Exekutionsordnung (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 136). Zu diesem Ergebnis führt auch die Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen des LGVÜ, wonach der dort genannte Rechtsbehelf nach den Regeln des zivilgerichtlichen Verfahrens "einzulegen" ist, was ebenfalls dafür spricht, diese Regeln bereits auf die Frist selbst anzuwenden.

Was nun die Frage angeht, ob Widerspruchsverfahren nach § 84 EO idF der EO-Novelle 1995 analog § 224 Abs 1 Z 5 und 6 ZPO (so Bajons aaO) als Ferialsachen anzusehen sind oder nicht (so bereits Neuwirth in Fasching II 1024 entgegen SZ 17/22), hat der erkennende Senat folgendes erwogen:

Schon aus Gründen der Rechtssicherheit, die gerade in der Praxis bei prozessualen Fristen von größter Bedeutung ist, muß die Aufzählung der Ferialsachen in § 224 Abs 1 ZPO als taxativ, also abschließend angesehen werden (so wohl auch Gitschthaler in Rechberger Rz 9 zu § 224, der allerdings für eine nicht zu enge Auslegung der Tatbestände eintritt). Entgegen der Ansicht von Bajons (aaO) sieht der erkennende Senat keinerlei Rechtsähnlichkeit des Widerspruchsverfahrens nach § 84 EO mit Anträgen auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen, bei denen es sich um ein exekutionsrechtliches Sonderverfahren handelt. Auch der Oberste Gerichtshof hat in SZ 17/22 nicht etwa die Bestimmung des § 224 Z 5 und 6 ZPO,sondern, was, wie dargelegt, nach der neuen Rechtslage nicht mehr möglich ist, § 223 ZPO zur Begründung dafür herangezogen, weshalb die Gerichtsferien auf die Fristen im Widerspruchsverfahren keinen Einfluß haben sollten. Ähnlich argumentiert auch Gitschthaler zum Widerspruch (aaO). Was den § 224 Abs 1 Z 5 ZPO angeht, so verweist schon Neuwirth (in Fasching II 1024) zu Recht darauf hin, daß alle anderen exekutionsrechtlichen Klagen (außer jene nach § 35 bis 37 EO) eindeutig keine gesetzlichen Ferialsachen sind. Wenn auch grundsätzlich der Analogieschluß bei Auslegung der Zivilverfahrensgesetze nicht ausgeschlossen erscheint, verbieten es die bereits dargelegten Gründe der Rechtssicherheit über den prozessualen Fristenlauf, angesichts der eindeutigen Bestimmungen dieser Gesetzesstelle eine analoge Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes auf andere als die in den §§ 35 bis 37 EO bezeichneten Streitigkeiten vorzunehmen. Dasselbe muß auch für den Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung ausländischer Exekutionstitel gelten. Damit zeigt sich aber, daß der Widerspruch innerhalb der durch die Gerichtsferien verlängerten einmonatigen Widerspruchsfrist des § 84 Abs 2 EO erhoben wurde und daher vom Rekursgericht zu Recht als rechtzeitig angesehen wurde.

Da das Gesetz keinen besonderen Inhalt des Widerspruchs vorschreibt, kann es sich bei dem vorliegenden Schriftsatz, der nach dem Willen des Verpflichteten sowohl als Revisionsrekurs als auch als Widerspruch behandelt werden sollte, nicht um einen "leeren" Rechtsbehelf handeln. Ob die geltend gemachten Gründe geeignet sind, zu einem für die Verpflichtete günstigen Urteil zu führen, ist hier nicht zu beurteilen.

Nicht zu entscheiden ist hier die Frage, ob, wofür gute Gründe sprechen, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs 2 EO zulässig ist (so jüngst 3 Ob 87/97h). Im Hinblick darauf, daß der Revisionsrekurs, was die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs angeht, erfolglos bleiben mußte, erübrigt es sich, darauf einzugehen.

Im Ergebnis zu Recht hat das Rekursgericht die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens betreffend den Widerspruch verneint, auch wenn es übersehen hat, daß das Erstgericht sehr wohl diesen Rechtsbehelf als verspätet zurückgewiesen hat, demnach wegen der Verweisung in § 84 Abs 3 EO auf das streitige Verfahren (wie auch in der Frage der Gerichtsferien völlig richtig erkannt wurde) jedenfalls auch § 521 a ZPO zur Anwendung käme, läge eine der dort genannten Fälle vor. Da nun der Widerspruch gegen die Vollstreckbarerklärung eben nach § 84 Abs 3 EO ein streitiges Verfahren einleitet, erscheint eine Analogie zu § 521 a Z 3 ZPO gerechtfertigt. Fraglich ist allerdings, wann bei diesem Rechtsbehelf die Streitanhängigkeit eintritt, weil ja der Prozeßgegner - anders als im Regelfall bei der Klage - durch seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung bereits in ein gerichtliches Verfahren involviert ist. Dennoch wird richtigerweise erst die Zustellung des Widerspruchs (analog § 232 Abs 1 ZPO) die Streitanhängigkeit begründen können, weil ja erst dieser ein streitiges Prozeßrechtsverhältnis begründet (Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 232 ZPO), in welches der Betreibende erst durch Zustellung des den Widerspruch enthaltenden Schriftsatzes einbezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat allerdings das Erstgericht dem betreibenden Gläubiger den Widerspruch gerade zusammen mit seiner diesen (als verspätet) zurückweisenden Entscheidung zugestellt, also zugleich dessen Eignung zur Schaffung eines dreiseitigen Prozeßrechtsverhältnisses (Kodek aaO Rz 5) verneint. Diese Zustellung hätte, wie sich aus § 230 Abs 2 ZPO ableiten läßt, zu unterbleiben gehabt. Richtigerweise hätte die Verfügung der Zustellung des Widerspruches erst in Befolgung der aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichtes erfolgen sollen. Nach Ansicht des erkennenden Senates kann diese Zustellung des zurückgewiesenen Rechtsbehelfes nicht vor Zustellung der Rekursentscheidung die Streitanhängigkeit bewirken, sodaß das Rekursverfahren noch einseitig war.

Dagegen lag - da eine erneute Zustellung des Widerspruches nach dieser Entscheidung als unnötiger Formalakt unterbleiben konnte, da auch die unrichtige vorhergehende Zustellung der betreibenden Partei die Kenntnis vom Inhalt des Rechtsbehelfes verschaffte - ab Zustellung der Rekursentscheidung sehr wohl Streitanhängigkeit vor, sodaß das Revisionsrekursverfahren (analog § 521 a Z 3 ZPO) zweiseitig ist.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO.

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