OGH 13Os152/97

OGH13Os152/978.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 19.Juni 1997, GZ 14 Vr 505/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rainer K***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (I/a) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (I/b) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 27.April 1997 zunächst eine junge Frau mit Gewalt zur Duldung des (wiederholten) Beischlafes (I/a) und danach durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Erstattung einer Anzeige genötigt (I/b) sowie einen Bekannten dieser Frau (durch Fußtritte und mehrfaches Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden) vorsätzlich am Körper verletzt zu haben (II).

Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a sowie 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, das Erstgericht habe entscheidungswesentliche Aussagen unerörtert gelassen. Entscheidende Bedeutung kommt aber nur jenen Tatsachen zu, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben (EvBl 1972/17 uva). Beweisergebnisse, die sich auf Tatum- stände dieser Art beziehen, hat das Erstgericht jedoch keineswegs mit Stillschweigen übergangen. Es hat sich in der vom Gesetz gebotenen gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 1 Z 5 StPO) mit der Verantwortung des Angeklagten insgesamt (US 9 f) sowie mit den Angaben seiner Mutter (US 10 f) auseinandergesetzt, diese zur als glaubwürdig erkannten Aussage des Vergewaltigungsopfers in Beziehung gesetzt und dargetan, weswegen es der letztgenannten Zeugenaussage gefolgt ist und die Verantwortung des Angeklagten abgelehnt hat; nämlich weil die Aussage dieser Zeugin insgesamt in jenen Punkten, in denen sie durch andere Beweisergebnisse überprüfbar war (insbesondere zum Faktum Körperver- letzung), mit diesen übereinstimmte (US 8) und die vom Opfer behaupteten Verletzungsspuren der Vergewaltigung durch die Aussage der vernehmenden Polizeibeamtin objektiviert werden konnten (US 11).

Das Erstgericht gab ferner mit ausreichender Deutlichkeit zu erkennen, daß die Aussage der Mutter des Angeklagten über jene Geräusche, die sie von der Tat gehört hat, ihre persönlichen Eindrücke wiedergeben, welche die Aussage des Tatopfers nicht in Zweifel ziehen können (nochmals US 11). Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Umstände hat das Erstgericht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 10 f). Die Begründung für die getroffenen Feststellungen widerspricht nicht den Denkgesetzen, sodaß der behauptete formale Begründungsmangel dem Urteil nicht anhaftet.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) unternimmt zunächst den als unzulässig erkannten Versuch, im Nichtigkeitsverfahren die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 3 ff) und behauptet zusammenfassend, der Schilderung des Vergewaltigungsopfers mangle es an Lebensnähe. Die Beschwerde kann aber nicht an Hand von aktenkundigen Umständen erhebliche Bedenken gegen das der Schuldentscheidung zugrundeliegende Tatsachensubstrat wecken, weil sie lediglich den Schlüssen des Erstgerichtes andere, zwar ebenso denkmögliche, vom Schöffengericht beweiswürdigend jedoch abgelehnte, gegenüberstellt.

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) verfehlen ihr Ziel, weil sie insgesamt am Urteilssachverhalt vorbeigehen. Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieser Nichtigkeitsgründe erfordert den an Hand der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen geführten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung. Die Annahme einer Putativnotwehr scheitert ebenso an den dazu getroffenen (nicht fehlenden) Feststellungen (US 5 f, 11) wie das Beschwerdevorbringen zur mangelnden "konkreten Ausführungsandrohung" in bezug auf das Nötigungsvergehen (US 7 f, 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz entsprechend dargestellt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Stichworte