OGH 4Ob288/97z

OGH4Ob288/97z7.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto D*****, vertreten durch Baier Böhm Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei "A*****" ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Hubert Schauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 444.602,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 1997, GZ 2 R 62/97w-41, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung RZ 1956, 12 befaßt sich mit dem Wesen der materiellen Rechtskraft und mit den Folgen einer Einschränkung der Klage im Vorprozeß auf bestimmte Klagegründe. Werde die Klage auf bestimmte Klagegründe eingeschränkt, so stehe der Einwand der rechtskräftig entschiedenen Streitsache einer neuen Klage nicht entgegen, die sich auf andere Klagegründe stützt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob über den Anspruch des Klägers bereits rechtskräftig entschieden ist, sondern darum, ob der Kläger sein Wahlrecht zwischen angemessenem Entgelt nach § 150 Abs 1 PatG und Herausgabe des Gewinnes nach § 150 Abs 2 PatG im Vorprozeß ausgeübt hat und er davon nicht mehr abgehen kann.

Der Kläger hat seine Ansprüche im Vorprozeß im Wege einer Stufenklage geltend gemacht. Er hat Rechnungslegung und aufgrund der Rechnungslegung Zahlung des sich ergebenden Gewinnes, in eventu Zahlung eines angemessenen Entgelts begehrt.

Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden; erst dann ist das Klagebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so daß darüber entschieden werden kann (Fucik/Rechberger in Rechberger, ZPO Art XLII Rz 4 mwN).

Im Vorverfahren wurde demgegenüber sowohl über das Rechnungslegungsbegehren als auch über das (unbestimmte) Zahlungsbegehren mit (End-)Urteil vom 16.4.1993 entschieden. Der Kläger hätte solcherart aber gar keine Möglichkeit mehr, die für ihn grundsätzlich bis zur Vorlage der Rechnung (Jänner/Februar 1994) offene Wahl zwischen Herausgabe eines allfälligen Gewinnes und - im Sinne des offen gebliebenen Eventualbegehrens - angemessenem Entgelt zu treffen.

Unter diesen Umständen darf er aber nicht gehindert sein, mit der vorliegenden Klage noch das - auch von der Beklagten grundsätzlich nicht in Zweifel gezogene - Wahlrecht auszuüben. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.

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