Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG dauert die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Diese Frist gilt auch für Revisionsrekurse (9 Ob 136/97h). Da die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz am 4.8.1997 zugestellt wurde, endete sie hier - zumal in Außerstreitsachen die Gerichtsferien nicht zur Anwendung kommen (Art XXXVI erster Satz EGZPO; Ris-Justiz RS0006083) - am 18.8.1997. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am 1.9.1997 zur Post gegeben und ist daher verspätet. Eine Bedachnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der die antragsgemäße Festsetzung der den Kindern zustehenden Unterhaltsbeiträge bestätigt wurde, nicht mehr "ohne Nachteil eines Dritten" - hier der Minderjährigen - abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)