OGH 9Ob281/97g

OGH9Ob281/97g1.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, 1082 Wien, Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1) Marie-Anna T*****, Sekretärin, ***** 2) Nafiz T*****, letzterer vertreten durch Mag.Otto Unger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehenichtigkeit, infolge außerordentlicher Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2.Juni 1997, GZ 44 R 343/97k-35, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der zweitbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist eine Ehe auch dann gemäß § 23 Abs 1 zweiter Fall EheG nichtig, wenn sie - ohne die Absicht, eine Lebensgemeinschaft zu begründen - ausschließlich oder zumindest überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Fremden den unbeschränkten Aufenthalt in Österreich und/oder den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und zwar auch dann, wenn nach Erfüllung der Voraussetzungen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht angestrebt wird (SZ 67/56 uva; Ris-Justiz RS0052090). Diese Vorausetzungen sind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gegeben. Soweit der Revisionswerber für sich selbst das Fehlen der Absicht, eine Lebensgemeinschaft einzugehen, bestreitet, weicht er vom festgestellten Sachverhalt ab, sodaß sein Rechtsmittel insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Die Bedenken des Revisionswerbers gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 23 EheG werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (siehe dazu 7 Ob 2176/96t und 7 Ob 2179/96h).

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