OGH 10ObS108/97y

OGH10ObS108/97y30.9.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosina F*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Februar 1997, GZ 12 Rs 14/97h-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.November 1996, GZ 3 Cgs 123/96h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 17.2.1922 geborene Klägerin schloß am 25.10.1941 ihre erste Ehe mit Josef B*****. Nach dessen Tod am 20.7.1950 bezog sie ab 1.8.1950 eine Witwenpension nach dem ASVG. Am 13.8.1953 schloß sie mit Josef F***** ihre zweite Ehe. Aus diesem Anlaß wurde die bisher bezogene Witwenpension für den Zeitraum vom 1.8.1953 bis 31.8.1954 mit einem Betrag von S 1.604,70 abgefertigt. Der zweite Ehemann der Klägerin starb am 6.6.1968. Ihr daraufhin gestellter Antrag auf Witwenpension wurde wegen Nichterfüllung der Wartezeit abgelehnt; da die Klägerin den Betrieb ihres verstorbenen zweiten Ehegatten als Witwenbetrieb weiterführte, war eine Zusammenrechnung der nach dem ASVG und dem GSVG erworbenen Versicherungszeiten nicht möglich. Am 28.9.1970 stellte die Klägerin bei der beklagten Partei den Antrag auf Wiederaufleben ihrer Witwenpension, der abgelehnt wurde, weil die Klägerin Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb ihres verstorbenen Mannes im Ausmaß von mehr als S 200.000,- bezog, sodaß von einer gleichwertigen Versorgung ausgegangen wurde. Aus diesem Grund bestand bis zur Änderung der Rechtslage durch die 25. ASVG-Novelle kein Anspruch auf Bezug einer wiederaufgelebten Witwenpension.

Ab 1.1.1971 war nach der 25. ASVG-Novelle der Anspruch auf Wiederaufleben im Sinne des § 265 Abs 2 ASVG neuerlich zu prüfen. Mit Bescheid vom 21.1.1972 wurde festgestellt, daß der Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach dem verstorbenen versicherten Josef B***** im monatlichen Ausmaß von S 823,90 wieder auflebe. Wegen der aus der Fortführung des Betriebes des verstorbenen Ehegatten Josef F***** erzielten monatlichen Einkünfte wurde jedoch die Witwenpension gemäß § 265 Abs 4 ASVG zur Gänze ruhend gestellt.

Seit 1.3.1981 bezieht die Klägerin von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine vorzeitige Alterspension, der eine Bemessungsgrundlage zum 1.3.1988 von S 15.630,- zugrundelag und für deren Ermittlung des Steigerungsbetrages davon ausgegangen wurde, daß insgesamt 440 Leistungsmonate vorliegen, von den aber 178 Leistungsmonate auf den verstorbenen Ehegatten Josef F***** entfallen (dies entspricht dem Zeitraum September 1953 bis Juni 1968, also der gesamten Dauer der zweiten Ehe der Klägerin). Ihre Bruttopension betrug zum 1.3.1988 monatlich S 10.905,10 und ab 1.1.1996 S 17.850,50.

Vor dem Bezug der vorzeitigen Alterspension mit 1.3.1981 wurde hinsichtlich des fortgeführten Gewerbebetriebes mit Vertrag vom 5.12.1980 eine Kommanditgesellschaft errichtet, wobei die Klägerin Anspruch auf einen jährlichen Gewinnanteil und ein monatliches Entnahmerecht hatte, die gemäß § 2 EStG 1967 auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen waren. Mit Notariatsakt vom 28.2.1994 schied die Klägerin aus dieser Gesellschaft aus, womit auch die Rechte auf Gewinnanteile und monatliche Entnahmen wegfielen.

Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 9.4.1996 wurde der Antrag der Klägerin vom 20.2.1996 auf Aufhebung der Anrechnung gemäß § 265 Abs 4 ASVG mit der Begründung abgelehnt, daß die Klägerin von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine vorzeitige Alterspension von monatlich S 17.850,50 beziehe und der Berechnung dieser Leistung insgesamt 440 Versicherungsmonate zugrundelegen, wovon 178 Versicherungsmonate auf den verstorbenen zweiten Ehegatten Josef F***** entfielen, sodaß der sich daraus ergebende Anteil zu den insgesamt vorliegenden 440 Versicherungsmonaten S 7.220,50 betrage. Dieser Betrag sei als laufendes Einkommen aus der durch den Tod aufgelösten zweiten Ehe zu betrachten und auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen. Da diese nach dem ersten Mann S 3.837,60 monatlich betragen würde, das anzurechnende Einkommen jedoch höher sei, ergebe sich kein Auszahlungsbetrag.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin rechtzeitig Klage mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, eine Anrechnung von Einkünften aus der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bezogenen vorzeitigen Alterspension auf die wiederaufgelebte Witwenpension zu unterlassen. Dazu führte sie aus, eine Anrechnung gemäß § 265 Abs 4 ASVG sei unzulässig, weil es sich bei der ihr zukommenden Pensionsleistung weder um laufende Unterhaltsleistungen noch in § 2 EStG angeführten Einkünfte handle. Die vorzeitige Alterspension stelle vielmehr eine Eigenpension der Klägerin dar, die sie durch den Erwerb entsprechender Versicherungszeiten begründet habe. Diese Pensionsleistung stelle aber keinen Anspruch dar, der sich auf die durch den Tod beendeten Ehe mit Josef F***** stütze. Die Zusammenrechnung der Eigenzeiten und der Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten sei eine gesetzliche Eigenheit des GSVG, welche zwar eine höhere Pensionsleistung zur Folge habe, jedoch keinen Anrechnungstatbestand verwirkliche. Für die Aliquotierung der Pensionsleistung fehle eine gesetzliche Grundlage.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete im wesentlichen ein, der Gesetzgeber beabsichtige mit § 265 Abs 4 ASVG die Zurückversetzung der Witwe in jene wirtschaftliche Situation, in der sie sich vor der neuen Ehe befunden habe. Die Klägerin profitiere aus ihrer zweiten Ehe insofern, als bei der Berechnung ihrer vorzeitigen Alterspension 178 Leistungs- monate hinzugerechnet worden seien, die nicht von ihr, sondern von ihrem verstorbenen Ehegatten erworben wurden. Wolle man den Zustand herstellen, der vor dieser Ehe bestanden habe, müßten diese Leistungsmonate des verstorbenen Ehegatten abstrahiert und angerechnet werden. Da die Höhe des anzurechnenden Einkommens jene der wiederaufgelebten Witwenpension übersteige, ergebe sich kein Auszahlungsbetrag.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte diesen rechtlich wie folgt:

Nach dem Willen des Gesetzgebers seien entsprechend dem Versorgungscharakter der wiederaufgelebten Witwenpension alle jene Einkünfte anzurechnen, deren Entstehen in der Existenz der neuen und dann aufgelösten Ehe zu suchen sei. Wenn die Klägerin nach dem Tod ihres zweiten Ehegatten die Versorgung durch eine Witwenpension nach dem GSVG in Anspruch genommen hätte, wäre es ohne jeden Zweifel zu einer Anrechnung dieser Witwenpension auf die wiederaufgelebte Witwenpension aus erster Ehe nach dem ASVG gekommen. Dieser Grundsatz müsse aber auch im vorliegenden Fall gelten, in dem die Klägerin ihre Wahl dahin getroffen habe, daß sie den Betrieb als Witwenbetrieb fortgeführt habe. Auch der hier zur Anwendung kommende § 134 GSVG, wonach bei Witwen, die den Betrieb des versicherten Ehegatten fortgeführt haben, für einen Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters die Versicherungszeiten, die vom versicherten Ehegatten während des Bestandes der Ehe erworben wurden, den aus der eigenen Pensionsversicherung der Witwe erworbenen Versicherungszeiten hinzuzurechnen sind, wenn die Witwe den Betrieb mindestens drei Jahre fortgeführt hat, bezwecke die Versorgung der Witwe. Es wäre daher ein Wertungswiderspruch, wenn einerseits die Witwe durch Fortführung des Betriebes den Vorteil der Anrechnung von Versicherungszeiten erlangen würde, ohne daß eine Anrechnung dieses Vorteiles auf die wiederaufgelebte Witwenpension stattfinde, andererseits bei Bezug einer Witwenpension nach dem zweiten Ehegatten eine solche Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenpension von Anfang an in vollen Umfang zum Tragen käme. Die wirtschaftliche Besserstellung der Klägerin durch ihre zweite Ehe bestehe nur in jenem Umfang, in dem die Witwenpension ihren eigenen Pensionsanspruch durch die Hinzurechnung der Versicherungszeiten des verstorbenen zweiten Ehegatten übersteige. In dieser Differenz liege das "Mehr", das die Klägerin infolge ihrer zweiten Ehe erhalte. Deshalb sei die Differenz, die hier in einer Hinzurechnung von 178 Leistungsmonaten entsprechend dem Anteil des verstorbenen Ehegatten bestehe, zu erfassen, um rechnerisch zur entsprechenden Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenpension zu gelangen. Der sich daraus ergebende Anteil betrage 40,45 % der derzeitigen monatlichen vorzeitigen Alterspension von S 17.850,50, also S 7.220,50; dieser Betrag sei inhaltlich als eine laufende und realisierbare Unterhaltsleistung anzusehen, auf die auch ein Rechtsanspruch bestehe und die auf die derzeitige Witwenpension anzurechnen sei. Auf die Einwendungen gegen die von der Beklagten vorgenommene Aliquotierung der Pensionsleistung sei nicht einzugehen, da jedenfalls die anzurechnende laufende Unterhaltsleistung die derzeit zustehende Witwenpension bei weitem übersteige.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und hielt die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes für zutreffend. Die Mehrleistung infolge der von der Klägerin bezogenen höheren Alterspension sei im Sinne des § 265 Abs 4 ASVG auf ihren Anspruch auf Witwenpension entsprechend anzurechnen. Nur bei dieser Auslegung komme es nicht zu der durch die zitierte Anrechnungsbestimmung ausgeschlossenen doppelten Absicherung einer Witwe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ihrem Klagebegehren stattgegeben werden. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob und in welcher Höhe laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, die der Witwe auf Grund aufgelöster ................., vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen, nach § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension anzurechnen sind, betrifft die Feststellung des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung. Es handelt sich daher um eine Leistung im Sinn des § 354 Z 1 ASVG; über den Antrag auf eine wiederaufgelebte Witwenpension ist daher vom Versicherungsträger ein Bescheid zu erlassen. Eine diesbezügliche Rechtsstreitigkeit hat den Umfang eines Anspruchs auf eine Versicherungsleistung und nicht bloß die Auszahlung einer solchen zum Gegenstand; deshalb ist sie eine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (SSV-NF 9/7).

Nach § 265 Abs 4 Satz 1 ASVG sind auf die wiederaufgelebte Witwenpension laufende Unterhaltsleistungen und die in § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe auf Grund aufgelöster ..............., vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. § 265 ASVG regelt sowohl die Abfertigung (Abs 1) als auch das Wiederaufleben (Abs 2 ff) der Witwen(Witwer)pension. Beide Einrichtungen sollen Beziehern solcher Hinterbliebenen- pensionen den Entschluß zu einer neuen Ehe erleichtern. Das Wiederaufleben dieser Pensionen gewährleistet der Witwe (dem Witwer), deren (dessen) neue Ehe nicht aus ihrem alleinigen oder überwiegenden Verschulden aufgelöst worden ist, eine Mindestversorgung im Ausmaß der seinerzeitigen Hinterbliebenenpension, wenn diese nicht durch laufende Unterhaltsleistungen oder die in § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte, die auf Grund der aufgelösten Ehe gebühren oder darüber hinaus zufließen, sichergestellt ist. Erst wenn die Versorgung aus diesen (primären) Quellen hinter dem Pensionsanspruch aus der früheren Ehe zurückbleibt, soll diese Versorgungslücke durch die wiederaufgelebte Pension geschlossen werden. Die Anrechnungsvorschrift des Abs 4 soll eine doppelte Sicherstellung des Berechtigten vermeiden: Die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension wird nur soweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt (SSV-NF 9/7 mwN).

Kein Zweifel besteht daran, daß eine Witwenpension aus der späteren Ehe im Sinne des § 265 Abs 4 ASVG auf die wiederaufgelebte Witwenpension (aus einer früheren Ehe) anzurechnen ist. Entsprechend dem Versorgungscharakter der wiederaufgelebten Witwenpension aus einer früheren Ehe will der Gesetzgeber darüber hinaus jedoch durch die Anrechnungsbestimmung des § 265 Abs 4 ASVG alle jene Einkünfte erfaßt und angerechnet wissen, die die Witwe aus bei Lebzeiten oder von Todes wegen erfolgten Vermögenszuwendungen ihres Ehegatten in der neuen Ehe erzielt, die ihr also im Zusammenhang mit der neuen Ehe nach dem Tod des neuen Ehegatten zufließen und sie grundsätzlich in die Lage versetzen, ihren Unterhalt ohne zusätzliche eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die wiederaufgelebte Witwenpension soll daher dann nicht oder nicht in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn und insoweit aus der späteren Ehe die Versorgung der Witwe in dem ihrer Witwenpension kongruenten Bereich gewährleistet ist. Entscheidend ist demnach, ob die an die Witwe gelangenden Einkünfte aus einer aufgelösten, vor dem Wiederaufleben der Witwenpension geschlossenen Ehe herrühren. Pensionsleistungen, die eine Witwe auf Grund ihres eigenen Versicherungsverlaufes erhält, sind in diesem Sinne kein Gegenstand der Anrechnung, weil dieser Anspruch unabhängig vom Bestand der neuen Ehe erworben wurde, also sein Entstehen nicht in der Existenz der neuen und dann aufgelösten Ehe zu suchen ist (in diesem Sinne OLG Wien SSV 19/134). Nach § 2 Abs 1 EStG 1988 ist der Ein- kommenssteuer das Einkommen zugrundezulegen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Nach § 2 Abs 2 EStG ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie der Freibeträge. Die Bezugnahme auf § 2 EStG in der hier anzuwendenden Bestimmung des § 265 Abs 4 ASVG bezweckt, daß unter den auf die Witwenpension anzurechnenden Einkünften Nettoeinkünfte zu verstehen sind (so auch OLG Wien SVSlg 29.889).

Im vorliegenden Fall kommt eine Anrechnung der von der Klägerin bezogenen vorzeitigen Alterspension insoweit nicht in Betracht, als diese Pensionsleistung auf von ihr selbst erworbene Versicherungszeiten zurückzuführen ist (262 Versicherungsmonate). Darüber hinaus wurden dem Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension im Sinne des § 134 GSVG die vom verstorbenen Ehegatten erworbenen 178 Versicherungsmonate hinzugerechnet, was zur Folge hat, daß die Klägerin infolge ihrer zweiten Ehe eine Mehrleistung an Alterspension erhält, die ihr ohne diese zweite Ehe nicht zugestanden wäre. Diese Mehrleistung infolge der von ihr bezogenen höherern Alterspension stellen Einkünfte dar, die ihr "auf Grund" einer aufgelösten Ehe gebühren und die daher nach § 265 Abs 4 ASVG auf ihren Anspruch auf Witwenpension entsprechend anzurechnen sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es nur bei einer solchen Auslegung nicht zu der durch die genannte Anrechnungsbestimmung verhinderten doppelten Absicherung der Witwe.

Die Revisionswerberin bringt gegen diese Auslegung keine entscheidenden Argumente vor. Der Auffassung, das ziffernmäßige "Herausrechnen" der auf den verstorbenen zweiten Ehegatten entfallenden Versicherungszeiten sei ungesetzlich, ist nicht zu folgen; die Revisionswerberin verweist selbst auf eine ähnliche Berechnungsmethode in Verbindung mit ausländischen Versicherungszeiten nach der pro-rata-temporis-Methode. Der Wortlaut des § 265 Abs 4 ASVG verlangt auch nicht, daß nur Einkünfte angerechnet werden könnten, die vom Ehegatten der aufgelösten Ehe stammten, nicht jedoch Leistungen, die von dritter Seite (Sozialversicherungsträgern) gewährt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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