Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner näheren Begründung bedarf. Im übrigen entspricht es der seit SSV-NF 1/68 ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Der Revisionswerber geht nicht von den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen aus, wenn er behauptet, daß für ihn überhaupt kein Verweisungsberuf mehr gegeben wäre. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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